Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
1 Ausgangslage
Im Rahmen des vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF erarbeiteten Massnahmenpakets zur Stärkung der Höheren Berufsbildung (HBB) ist eine stärkere finanzielle Unterstützung von Absolvierenden von vorbereitenden Kursen1 auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfung (eidgenössische Prüfungen) vorgesehen. Damit sollen die unterschiedlichen finanziellen Belastungen von Studierenden der tertiären Bildungsstufe (HBB und Hochschulen) einander angeglichen, die Attraktivität der eidgenössischen Prüfungen erhöht und ein Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs geleistet werden.
Für die neue Finanzierung wurde ein subjektorientiertes Finanzierungssystem erarbeitet (Subjektfinanzierung). Bisher geleistete Kantonsbeiträge an die Kursanbieter werden aufgestockt und vom Bund direkt an Personen ausbezahlt, die einen vorbereitenden Kurs auf eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung absolviert haben. Zielgruppe dieser Finanzierung sind Personen, die im Anschluss an einen solchen Kurs eine eidgenössische Prüfung absolvieren. Denn erst mit der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung wird ein formaler Bildungsabschluss der höheren Berufsbildung erlangt und es findet die Abgrenzung zur reinen berufsorientierten Weiterbildung statt.
Die Einführung der neuen Finanzierung bedingte eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG)2. Bei der im Frühjahr 2015 durchgeführten Vernehmlassung zum Änderungsentwurf gingen 157 Stellungnahmen ein. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste die generelle Stossrichtung der Gesetzesänderung: Die Regelung des neuen Finanzierungssystems auf Bundesebene sowie die direkte Ausrichtung der Beiträge an die Studierenden stellt für die betroffenen Kreise einen willkommenen Schritt in Richtung Freizügigkeit, Transparenz und Gleichbehandlung der verschiedenen Bildungsbereiche auf Tertiärstufe dar. Unterschiedliche Rückmeldungen gingen zu den bereits skizzierten Vollzugsmodalitäten ein (z.B. zum Auszahlungszeitpunkt der Beiträge, der zwecks Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung an die Absolvierung der eidgenössischen Prüfung geknüpft werden soll). Der Bundesrat hat am 2. September 2015 die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und davon ausgehend Eckwerte für die Umsetzung definiert.
Die Gesetzesänderung wurde von den eidgenössischen Räten im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) am 16. Dezember 2016 gutgeheissen.3 Das Parlament hat im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahren das vom Bundesrat unterbreitete Grundmodell (Ausrichtung der Bundesbeiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse) um ein Modell ergänzt, bei dem der Bund auf Antrag hin auch bereits während des Kursbesuchs Teilbeiträge an Teilnehmende von vorbereitenden Kursen ausrichten kann.
Die Vollzugsmodalitäten zur Einführung dieser neuen Finanzierung werden in der Verordnung über die Berufsbildung (BBV)4 festgeschrieben. Die erforderliche Änderung der BBV liegt nun als Vernehmlassungsentwurf vor und wird in diesem Bericht erläutert. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 30. Mai 2017.
Die Änderungen des BBG sowie der BBV sollen per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dies bedeutet,
dass Personen, die nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, Bundessubventionen beantragen können.
1 Der Begriff „Kurs“ schliesst modulare Lehrgänge (Module) mit ein.
2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10)
3 Mit der BFI-Botschaft hat das Parlament auch die Kredite zugunsten der Subjektfinanzierung bewilligt: neu können jährlich bis zu 135 Millionen für die Finanzierung der vorbereitenden Kurse eingesetzt werden. Damit werden die bisher von den Kantonen eingesetzten Mittel deutlich erhöht. (Verabschiedete Finanzbeschlüsse: https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/das-sbfi/bfi-2017-2020.html#-1519866729)
4 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 3/22