Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Beitragsvoraussetzungen
Für ein Gesuch um Bundesbeiträge gelten folgende Voraussetzungen:
a) Absolvierung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren
Fachprüfung (unabhängig vom Prüfungserfolg): Absolviert eine Person eine eidgenössische Prüfung, verfügt die Prüfungskommission (PK) bzw. Qualitätssicherungskommission (QSK) über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung. Der Kandidat erhält eine beitragsberechtigende Verfügung (Prüfungsverfügung), wenn er zur Prüfung angetreten ist. Meldet sich der Kursabsolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht, aber begründet (z.B. Militär, Krankheit) von der eidgenössischen Prüfung ab, kann das Beitragsgesuch gestellt werden, sobald der Absolvierende sich nach unbestimmter Zeit erneut zur Prüfung anmeldet und diese ablegt.
b) Absolvierung eines vorbereitenden Kurses, der beitragsberechtigend ist (bzw. von
mehreren vorbereitenden Kursen, die beitragsberechtigend sind): Die Kursanbieter stellen den Absolvierenden eine Bestätigung über die gesamten vom Absolvierenden bezahlten Kursgebühren sowie über den anrechenbaren Anteil aus (Zahlungsbestätigung). Es gelten folgende Voraussetzungen:
Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste): Beitragsberechtigend sind nur Kurse, die zum Zeitpunkt des Kursbesuchs auf dieser Liste gemeldet sind. Nur für diese Kurse dürfen Anbieter eine Zahlungsbestätigung ausstellen. Der oder die Kursteilnehmende prüft vor dem Kursbesuch, ob der Kurs in der Liste aufgeführt ist (vgl. Kap. 3.4.1).
Doppelfinanzierung Bund/Kantone: Beitragsberechtigend sind nur Kurse, die nach dem 1.1.2017 gestartet sind und nicht bereits via die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV8 oder andere kantonale Beiträge angebotsorientiert finanziert sind (vgl. Kap. 3.4.4).
Mehrmalige Einreichung derselben Zahlungsbestätigung: Dieselbe Bestätigung kann
nur einmal eingereicht werden, das heisst im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags kann sie nicht erneut eingereicht werden.
Untergrenze: Die Summe der angefallenen anrechenbaren Kursgebühren muss in der Summe (d.h. über alle Kurse hinweg) höhere sein als 1‘000 Franken, damit ein Gesuch gestellt werden kann (vgl. Kap. 3.2).
c) Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Beste-
hen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (Prüfungsverfügung).
Das Beitragsgesuch muss spätestens 5 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung eingereicht werden. Dabei können anrechenbare Kursgebühren geltend gemacht werden, die höchstens 7 Jahre vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung besucht wurden.
Auszahlungsmodus
Die Bundesbeiträge werden einmalig nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausbezahlt.
8 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV): http://www.edk.ch/dyn/14346.php 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 8/22