Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Art. 66c

Artikel 66c listet die Voraussetzungen auf, unter denen das SBFI Beiträge ausrichtet. In Buchstabe a wird analog zur HFSV12 festgehalten, dass die Absolventin oder der Absolvent einen Wohnsitz in der Schweiz haben muss.

Aus verfahrensökonomischen Gründen kann gemäss Buchstabe c ein Gesuch lediglich dann berücksichtigt werden, wenn sich die entstandenen anrechenbaren Kursgebühren für die absolvierten vorbereitenden Kurse in der Summe auf über 1'000 Franken belaufen haben.

Buchstabe d hält fest, dass eine Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen muss (Zahlungsbestätigung). Zudem wird in Buchstabe d die Mehrfachdeklaration verhindert, indem er zudem festhält, dass dieselbe Zahlungsbestätigung nicht mehrere Male eingereicht werden kann. Wird derselbe vorbereitende Kurs jedoch mehrere Male besucht (z.B. von Repetenten), können entstandene und von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlte, anrechenbare Kursgebühren bis zum in Artikel 66f definierten Höchstbetrag (Obergrenze) geltend gemacht werden (vgl. Ausführungen zu Art. 66f).

Grundvoraussetzung für die Berechtigung auf Bundesbeiträge ist, dass eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung absolviert wird (Bst. e). Die Absolventin oder der Absolvent muss dafür zur eidgenössischen Prüfung antreten und diese absolvieren. Dann erhält er oder sie von der Prüfungs- oder Qualitätssicherungskommission eine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, welche im Rahmen des Gesuchs als Nachweis für die Beitragsberechtigung eingereicht wird. Meldet sich die Absolvierende oder der Absolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht, aber begründet (z.B. Militär, Krankheit), von der eidgenössischen Prüfung ab, wird er oder sie keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung erhalten und entsprechend wird dies auch nicht als Prüfungsversuch oder absolvierte Prüfung gewertet. Die Absolventin oder der Absolvent kann aber jederzeit erneut zur Prüfung antreten, diese absolvieren und wird dann eine entsprechende Prüfungsverfügung erhalten.

In Anlehnung an die Verjährungsfristen im Subventionsgesetz13 erlischt die Berechtigung zur Gesuchstellung 5 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung. Massgebend für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Berechtigung erlischt, ist das Datum der Eröffnung der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung.

Buchstabe b setzt die Absolvierung eines vorbereitenden Kurses voraus. Für die Absolventin und den Absolventen ist der Beginn des Kurses entscheidend. In den Ziffern 1 und 2 werden die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit ein vorbereitender Kurs als beitragsberechtigend gilt. Dieser muss im Jahr des Kursbesuchs auf der Liste der vorbereitenden Kurse gemäss Artikel 66g verzeichnet sein (Ziff. 1).

Kurse, die vor 2017 begonnen haben (vgl. Art.78a Abs. 2) oder die länger als sieben Jahre vor der eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung zurückliegen (Ziff. 2), sind nicht beitragsberechtigend. Die Begrenzung in Ziffer 2 bringt zum Ausdruck, dass vorbereitende Kurse mit dem klaren Ziel absolviert werden sollen, die entsprechende eidgenössische Prüfung ebenfalls zu absolvieren. Die Frist ist gleichzeitig grosszügig bemessen, um allfällige Unterbrechungen beispielsweise aus beruflichen oder familiären Gründen berücksichtigen zu können. Die zeitliche Begrenzung in Buchstabe b ist nur in den ersten Jahren von praktischer Relevanz.

Art. 66d

Die Artikel 66d und 66e regeln den Ausnahmefall gemäss Artikel 66a Absatz 3 (Modell mit Überbrükkungsfinanzierung). Dabei können Personen, die auf dem Weg zu einer eidgenössischen Prüfung in finanzielle Schwierigkeiten geraten und keinen Zugang zu anderen Finanzierungsquellen haben, vorzeitig und ohne grossen administrativen Aufwand Subventionen beantragen. Mit der Auszahlung von Teilbeiträgen wird die Weiterverfolgung ihres Ausbildungsziels ermöglicht. Die Notwendigkeit der Anknüpfung an das Absolvieren einer eidgenössischen Prüfung bleibt zwecks Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung bestehen.

12 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV): http://www.edk.ch/dyn/21415.php

13 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 18/22