Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

3.1 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

Beispiel: Hat ein Prüfungsabsolvierender einen Kurs besucht, bei dem die anrechenbaren Kursgebühren 10‘000 Franken betragen, erhält er vom Bund 5‘000 Franken zurück. Es können mehrere Kurse besucht und die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden (vgl. Kap. 3.2).

Damit wird der maximal mögliche Beitragssatz gemäss BBG angewendet. Dies in Analogie zur interkantonalen Vereinbarung über die Mitfinanzierung der Bildungsgänge von höheren Fachschulen HFSV6 und mit der Zielsetzung, die finanzielle Unterstützung der Absolvierenden von vorbereitenden Kursen an diejenige der Studierenden an höheren Fachschulen anzugleichen.

3.2 Anrechenbare Kursgebühren und deren Obergrenzen

Als anrechenbar gilt derjenige Teil eines Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient. Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeier und weitere Kosten, die nicht direkt mit dem Inhalt der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen, können entsprechend nicht an den Subventionsanspruch angerechnet werden.

Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt 19‘000 Franken für eidgenössische Berufsprüfungen und 21‘000 Franken für eidgenössische höhere Fachprüfungen. Mit diesen Obergrenzen wird die überwiegende Mehrheit der im Markt bekannten Kursgebühren abgedeckt.

Mit diesen Obergrenzen wurde eine Anpassung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Obergrenze von 17‘000 Franken bzw. 23‘000 Franken für eidgenössische Berufs- bzw. höhere Fachprüfungen vorgenommen7. Die Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass im Bereich Industrie und produzierendes Gewerbe die Kursgebühren für eidgenössische Berufsprüfungen aufgrund der Kosten für Material und Maschinennutzung zum Teil höher sind als diejenigen für eidgenössische höhere Fachprüfungen. Da im Gesamtdurchschnitt aller vorbereitenden Kurse die Kursgebühren für höhere Fachprüfungen höher sind als diejenigen für Berufsprüfungen, ist die Obergrenze für höhere Fachprüfungen mit 21‘000 Franken nach wie vor leicht höher angesetzt.

Aus verfahrensökonomischen Gründen kann lediglich dann ein Gesuch oder ein Antrag gestellt werden, wenn sich die anrechenbaren Kursgebühren für die besuchten Kurse auf über 1‘000 Franken summieren.

3.3 Beitragsvoraussetzungen und Auszahlungsmodus

3.3.1 Grundmodell

Ausgangslage

Das Grundmodell knüpft an der vom Bundesrat vorgesehenen Beitragsvoraussetzung an, das heisst an der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung – unabhängig vom Erfolg. Um dieser Voraussetzung zu entsprechen, werden in diesem Modell die Bundesbeiträge nachschüssig ausbezahlt. Das Modell fusst auf den bestehenden Zuständigkeiten in der höheren Berufsbildung und geht davon aus, dass die Vorfinanzierung der Kursgebühren bis zum Erhalt der Bundesbeiträge entweder von den Absolvierenden oder von anderen Akteuren (Arbeitgeber, Branchenverband, kantonales Stipendien-/Darlehenswesen, weitere Dritte) übernommen werden kann. Erhebungen zeigen, dass die grosse Mehrheit der Absolvierenden über solche Finanzierungsmöglichkeiten verfügt. So soll das Grundmodell die überwiegende Mehrheit der rund 23‘000 Personen abdecken, die jährlich eine eidgenössische Prüfung ablegen.

6 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV): http://www.edk.ch/dyn/21415.php

7 vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung des Berufsbildungsgesetztes: (https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/themen/hbb/finanzierung/ergebnisse-vernehmlassung.html) 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 7/22