Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Abbildung 3: Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung
Für Studierende sieht die Übergangsphase wie folgt aus:
a) Studierende mit FSV-Unterstützung (oder analoger Beiträge durch die Kantone)
Studierende in vorbereitenden Kursen, für die der Wohnkanton wie oben ausgeführt eine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, profitieren bis zum Ende des Kurses wie bisher von einer entsprechend tieferen Kursgebühr.
b) Studierende ohne FSV-Unterstützung (oder analoger Beiträge durch die Kantone)
Studierende, die einen vorbereitenden Kurs besuchen, für den ihr Wohnkanton keine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, oder der nach dem 31. Juli 2017 beginnt, profitieren von keiner Unterstützung durch die Kantone. Sie bezahlen daher eine höhere Kursgebühr.
Ab dem 1. Januar 2018 profitieren sie von der Subjektfinanzierung des Bundes. Nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung können sie – unabhängig vom Erfolg – durch Einreichen der Zahlungsbestätigung der absolvierten vorbereitenden Kurse eine teilweise Rückerstattung der Kursgebühren einfordern.
4 Erläuterung der Verordnungsbestimmungen
Art. 28a
Bei der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF) handelt es sich um eine
ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 RVOV10, die in Anhang 2 zur RVOV in Ziffer 1.3. enthalten ist. Bis dato gab es Bestimmungen zur EKHF in der MiVo-HF11. Im Zuge der laufenden Totalrevision dieser Departementsverordnung wurde festgestellt, dass es sich dabei um Bestimmungen handelt, die noch nicht mit den neueren Bestimmungen der RVOV über ausserparlamentarische Kommissionen bereinigt wurden. Die Bestimmungen mussten aus diesem Grund ersatzlos gestrichen werden. Ausserparlamentarische Kommissionen werden vom Bundesrat eingesetzt (vgl. Art. 8e Abs. 1 RVOV), entsprechend kann eine Kommission nicht mittels einer Departementsverordnung (MiVo-HF) vom WBF eingesetzt werden. Die EKHF wird nun in der Konsequenz in der vorliegenden Verordnung verankert und gemäss Absatz 1 eingesetzt.
Absatz 2 regelt die Zusammensetzung der EKHF. Die einzelnen Branchenorganisationen, die höheren Fachschulen, die Kantone und der Bund müssen angemessen vertreten sein.
10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1)
11 Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61) 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 16/22