Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Der Antrag umfasst analog zum Gesuch um Beiträge nach Absolvieren einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung Angaben zur Person (Abs. 1 Bst. a) sowie die Bestätigung über die bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren der absolvierten vorbereitenden Kurse (Zahlungsbestätigung) (Abs. 1 Bst. c).

Zusätzlich muss sich die Antragstellerin oder der Antragsteller schriftlich dazu verpflichten, innerhalb von längstens fünf Jahren den Nachweis zu erbringen, dass die angestrebte eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung absolviert wurde (Abs. 1 Bst. b).

Die Antragstellenden müssen mittels Einreichung der entsprechenden Steuerveranlagung den Nachweis erbringen, dass sie keine direkten Bundessteuern leisten müssen (Abs. 1 Bst. d). Mit diesem einfachen Nachweis können die Antragsstellenden belegen, dass ihre aktuelle Situation den Ausnahmefall rechtfertigt. Dieser Nachweis erübrigt eine aufwändige Überprüfung der finanziellen Verhältnisse und ist somit administrativ einfach in der Handhabung.

Absatz 2 hält fest, dass auf dem Weg zur eidgenössischen Prüfung mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt und dass nach Absolvieren der jeweiligen eidgenössischen Prüfung allfällige Restbeiträge beantragt werden können.

Art. 66e

Die Beitragsvoraussetzungen für Teilbeiträge sind grösstenteils analog ausgestaltet wie diejenigen für Gesuche um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung (Art. 66b und 66c). Der Antrag auf Teilbeiträge regelt den Ausnahmefall, bei welchem Beiträge bereits vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet werden können. Abweichungen betreffen beispielsweise das Erfordernis des Vorliegens einer schriftlichen Verpflichtung zur Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung innerhalb von 5 Jahren (Abs. 1 Bst. b). Auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung geknüpft ist. Aus diesem Grund ist bis spätestens 5 Jahre nach erstmaliger Antragstellung für einen Teilbeitrag der Nachweis mittels Verfügung über Bestehen und Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (Prüfungsverfügung) beizubringen (vgl. Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Wie auch bei der Regelung des

Grundmodells ist es unerheblich, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht.

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich eine Person bei der Antragstellung schon auf dem Weg zu einer eidgenössischen Prüfung befinden muss, sind pro Antrag jeweils Bestätigungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bereits bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren in der Höhe von mindestens 3'500 Franken beizubringen (Zahlungsbestätigungen) (Abs. 1 Bst. d).

Buchstabe f des ersten Absatzes verankert die Voraussetzung, die den Ausnahmefall begründet.

Demnach ist die Antragstellung auf Personen begrenzt, die keine direkte Bundessteuer leisten müssen. Einen Antrag für Teilbeiträge sollen Personen stellen, die auf dem Weg zu einer eidgenössischen Prüfung in finanzielle Schwierigkeiten geraten und keinen Zugang zu anderen Finanzierungsquellen haben.

Um sicherzustellen, dass sowohl beim Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung wie auch beim Antrag für Teilbeiträge dieselben maximalen Fristen gelten, dürfen Kurse nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrag für Teilbeiträge zurückliegen (Bst. c Ziff. 2) und nicht vor dem 1. Januar 2017 (vgl. Art. 78a Abs. 2) stattfinden, um beitragsberechtigend zu sein.

Im Falle von mehreren Anträgen für Teilbeiträge werden die Beitragsvoraussetzungen jedes Mal neu überprüft.

Absatz 2 regelt das Verfahren zur Schlussabrechnung. Neben der Prüfungsverfügung, die die Grundlage für den Entscheid über die definitive Beitragsberechtigung darstellt, können auch bisher noch nicht geltend gemachte Bestätigungen über bezahlte, anrechenbare Kursgebühren der absolvierten vorbereitenden Kurse eingereicht werden (Zahlungsbestätigungen). Das SBFI erstellt unter Berücksichtigung der schon geleisteten Teilbeiträge eine Schlussabrechnung und richtet allfällige Restbeiträge aus.

Absatz 3 betrifft die Rückforderung von geleisteten Teilbeiträgen, falls innert der festgesetzten Frist keine eidgenössische Prüfung absolviert wurde und damit kein Anspruch auf Beiträge besteht. Bezüglich Rückforderungen gelten die Bestimmungen des Subventionsrechts.

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