Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Abbildung 1:Bisherige angebotsorientierte Finanzierung vs. neue subjektorientierte Finanzierung (Systemwechsel)

Wie die gesamte Berufsbildung ist auch die Finanzierung der höheren Berufsbildung keine alleinige Aufgabe der öffentlichen Hand. So werden sich die Individuen und die Wirtschaft auch zukünftig an der Finanzierung der vorbereitenden Kurse beteiligen müssen. Insbesondere Arbeitgeber und Branchenverbände sind wichtige Akteure, deren Beiträge durch die neue Bundesfinanzierung nicht verdrängt werden sollen. Der Bundesrat erwartet, dass diese Akteure auch mit der neuen Finanzierung im System bleiben. Ziel der neuen Finanzierung ist eine Entlastung der Kursabsolventen und –absolventinnen und nicht der übrigen Finanzierer.

Die einheitliche Ausgestaltung der Subjektfinanzierung wird gemäss verschiedenen Erhebungen insgesamt zu einer administrativen Entlastung gegenüber dem heutigen kantonalen Finanzierungssystem führen. Eine Reglementierung der Kurse ist mit der Subjektfinanzierung auch zukünftig nicht nötig. Damit kann deren Flexibilität bezüglich der Bedürfnisse der Arbeitswelt beibehalten werden.

Jedoch sind Transparenz und Wettbewerb im Markt zentrale Voraussetzungen für qualitativ hochstehende und preislich attraktive Kurse.

2.2 Verankerung der neuen Subjektfinanzierung im Berufsbildungsgesetz (BBG)

Im Berufsbildungsgesetz wurde – neben der subjektorientierten Ausrichtung der Beiträge durch den Bund – festgelegt, dass Beiträge anteilig an den individuell angefallenen anrechenbaren Kursgebühren bemessen werden. Der Beitragssatz beträgt höchstens 50 Prozent. Die Festlegung des Beitragssatzes, der Beitragsvoraussetzungen sowie der anrechenbaren Kursgebühren werden an den Bundesrat delegiert und in der Berufsbildungsverordnung verankert. Die BBG-Änderung wurde von den eidgenössischen Räten im Dezember 2016 verabschiedet.

Dem parlamentarischen Entscheid zur Einführung der Subjektfinanzierung ging ein Differenzbereinigungsverfahren voraus: Die wesentlichen Merkmale der beantragten neuen Subjektfinanzierung hatten beide Räte begrüsst. Jedoch wurde der vom Bundesrat vorgesehene Auszahlungszeitpunkt der Bundesbeiträge kontrovers diskutiert: Die Beiträge sollten gemäss Bundesrat ausschliesslich an Absolvierende von vorbereitenden Kursen ausbezahlt werden. Zwecks Abgrenzung der höheren Berufsbildung zur berufsorientierten Weiterbildung hatte er in seinen Eckwerten zum Vollzug im September 2015 zudem festgehalten, dass die Beiträge erst nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausbezahlt werden sollen.

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