Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

3.3.2 Modell mit Überbrückungsfinanzierung

Ausgangslage

Das Modell mit Überbrückungsfinanzierung soll im Sinne des Gesetzgebers den Ausnahmefall auffangen, dass Kursteilnehmende die Überbrückung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht selbst leisten und keine anderen Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen können (Arbeitgeber, Branchenverbände, kantonales Stipendien-/Darlehenswesen, weitere Dritte). In diesem Fall kann der Bund auf Antrag hin Teilbeiträge bereits vor der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung gewähren. Die Erarbeitung dieser Lösung hat sich an den im Parlament genannten Leitplanken orientiert:

Zielgruppe: Kursteilnehmende in Finanzierungsschwierigkeiten und ohne Unterstützungsmöglichkeit von Branchenverbänden oder Arbeitgebern.

Die Wirtschaft soll weiterhin in der Pflicht bleiben, Lösungen für Überbrückungsfinanzierung anzubieten.

Fördertatbestand: Höhere Berufsbildung

Die Abgrenzung zur Weiterbildung soll gewahrt werden, das heisst an der Anknüpfung der Kurse an die eidgenössische Prüfung wird festgehalten.

Regelfall: Bundesrätliches Grundmodell

Von den jährlich rund 23‘000 Absolvierenden eidgenössischer Prüfungen soll die überwiegende Mehrheit erst nach Absolvierung der Prüfung die Bundesbeiträge erhalten. Der Bedarf nach einer flächendeckenden Überbrückungsfinanzierung ist nach allen Erhebungen nicht gegeben. Diese Forderung wurde im Rahmen der Differenzbereinigung von den eidgenössischen Räten verworfen.

Antragsprüfung: Administrativ schlank und keine (aufwändigen) individuellen Einkommens- und Vermögensprüfungen.

Mit vorliegendem Entwurf der BBV-Änderung wird eine Überbrückungsfinanzierung mit Bedarfsnachweis vorgeschlagen. Diese trägt dem Anliegen Rechnung, Kursteilnehmende in Finanznöten zu unterstützen (sogenannte „Härtefälle“). Zielgruppe sind entsprechend Kursteilnehmende mit ausgewiesenem Unterstützungsbedarf. Dieser bemisst sich an der geschuldeten Bundessteuer (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) der Kursteilnehmenden. Damit kann auf eine aufwendige individuelle Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kursteilnehmenden verzichtet werden. Die direkte Bundessteuer bietet sich auch an, da sie wichtige Parameter wie z.B. die familiäre Situation berücksichtigt.

Exkurs:

Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zum vorliegenden BBV-Entwurf wurde auch eine

Überbrückungsfinanzierung ohne Bedarfsnachweis evaluiert. Die Analysen zeigen, dass ohne

Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur die Setzung finanzieller Anreize eine flä-

chendeckende Finanzierung vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung verhindern

könnte. Dies würde bedeuten, dass bei einer Überbrückungsfinanzierung ohne Prüfung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein reduzierter Beitragssatz gegenüber dem Grundmodell

angewendet werden müsste. Mit einem solchen Ansatz könnte jedoch der Forderung, Härte-

fälle zu unterstützen, nicht entsprochen werden.

Beitragsvoraussetzungen

Für die Stellung eines Antrags für die Überbrückungsfinanzierung gelten folgende Voraussetzungen:

a) Nachweis, dass keine direkte Bundessteuer bezahlt werden muss (tiefe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit): Dies wird mittels aktuellster Steuerveranlagung belegt. b) Besuch eines vorbereitenden Kurses, der beitragsberechtigend ist und für den der Kursteilnehmende bereits anrechenbare Kursgebühren von mindestens 3‘500 Franken

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