Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Während der Nationalrat diesem Auszahlungszeitpunkt zuerst zustimmte, forderte der Ständerat nach seiner ersten Beratung eine jährliche Auszahlung der Beiträge an die Kursteilnehmenden. Dies aufgrund der Befürchtung, dass durch die Auszahlung der Beiträge nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung die notwendige Vorfinanzierung der Kurskosten für die Studierenden eine zu hohe finanzielle Hürde darstelle. Die beiden Kammern haben sich schliesslich auf eine Kompromisslösung geeinigt und eine zusätzliche Regelung beschlossen: Der Bund kann demnach nicht nur an Absolvierende vorbereitender Kurse Beiträge ausbezahlen, sondern auf Antrag hin Teilbeiträge auch bereits während des Kursbesuchs an Teilnehmende ausrichten.
Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dieser zusätzlichen Regelung den Ausnahmefall aufzufangen, dass Kursteilnehmende für die Überbrückung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge keine andere Finanzierungsquelle in Anspruch nehmen können (genügendes Erwerbseinkommen, Vermögen, Arbeitgeber, OdA, Kantone, Dritte). Damit soll sogenannten Härtefällen Rechnung getragen werden.5 Für die Ausarbeitung der Berufsbildungsverordnung bedeutet dies, dass Personen in prekärer finanzieller Situation und ohne Zugang zu anderen Finanzierungsquellen vorzeitig und ohne grossen administrativen Aufwand Beiträge beantragen können sollen. Die Notwendigkeit der Anknüpfung an die eidgenössische Prüfung wurde zwecks Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung jedoch bestätigt, denn eine flächendeckende jährliche Auszahlung von Beiträgen an alle Kursteilnehmenden wäre aufgrund der Streuverluste sowie Verdrängung der Arbeitgeberbeiträge nicht erwünscht. Deshalb soll die überwiegende Mehrheit der Personen die Beiträge erst nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung erhalten. Arbeitgeber, Branchenverbände und weitere Dritte werden damit in der Pflicht bleiben, sich an der Finanzierung der vorbereitenden Kurse weiterhin zu beteiligen bzw. zumindest die Finanzierung zwischen Kursbesuch und Absolvierung der eidgenössischen Prüfung zu überbrücken.
Die konkrete Ausgestaltung des gesamten Finanzierungssystems wird in der Berufsbildungsverordnung verankert und in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben.
3 Beantragte Regelung – Änderung der Berufsbildungsverordnung (BBV)
Die Diskussionen der eidgenössischen Räte haben gezeigt, dass für die Umsetzung der neuen Subjektfinanzierung zwei Modelle mit unterschiedlichen Beitragsvoraussetzungen und unterschiedlichen Auszahlungsmodi notwendig sind: Der Bund soll grundsätzlich die Beiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse ausrichten, nachdem sie eine eidgenössische Prüfung abgelegt haben. Dieses
Grundmodell wurde vom Parlament ergänzt um eine sogenannte Härtefallregelung. Das Parlament hat die Bestimmung eingefügt, dass der Bund auf Antrag hin auch Teilnehmende während des Besuchs eines vorbereitenden Kurses mit Teilbeiträgen finanziell unterstützen kann. Mit diesen Teilbeiträgen soll für Personen in finanziellen Schwierigkeiten und ohne andere Finanzierungsquellen der Zeitraum von der Entstehung der Kosten (vor/während Kursbesuch) bis zur Beitragszahlung (nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung) überbrückt werden (Überbrückungsfinanzierung).
Dies bedeutet, dass beide Modelle mit ihren je eigenen Beitragsvoraussetzungen und Auszahlungsmodi in der Berufsbildungsverordnung verankert werden. Der Beitragssatz, die anrechenbaren Kursgebühren sowie deren Ober- und Untergrenzen unterscheiden sich hingegen nicht zwischen dem
Grundmodell und dem Modell mit Überbrückungsfinanzierung.
Die Änderung des BBG sowie der BBV sollen per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Aufgrund der fehlenden Erfahrungen mit der Subjektfinanzierung sind mit deren Einführung Unsicherheiten verbunden. In der Verordnung wird deshalb festgehalten, dass die Einführung der Subjektfinanzierung durch ein Monitoring eng begleitet und nach 3 Jahren auf ihre Wirksamkeit überprüft werden soll.
5 Medienmitteilung WBK-S: https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-wbk-s-2016-10-11.aspx 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 6/22