Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Art. 66h

Artikel 66h hält fest, dass das SBFI die von den Kursanbietern gemachten Angaben sowie die ausgestellten Zahlungsbestätigungen mittels Stichproben auf ihre Korrektheit überprüft.

Art. 66i

Artikel 66i legt die Pflichten der Kursanbieter fest und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Liste der vorbereitenden Kurse, die beitragsberechtigend sind. Die Kursanbieter sind gehalten, Absolvierenden wie Teilnehmenden korrekte Bestätigungen (Zahlungsbestätigungen) über die anrechenbaren Kursgebühren auszustellen und bei der Durchführung von Stichproben zu kooperieren (Abs. 2). Die Kursanbieter sind verpflichtet, den Absolvierenden und Teilnehmenden Bestätigungen auszustellen, die einerseits über die gesamten Kursgebühren Auskunft geben und andererseits über den anrechenbaren Anteil der Kursgebühren (Zahlungsbestätigungen). Die Zahlungsbestätigungen haben mittels einer vom SBFI vorgegebenen Vorlage zu erfolgen und bestätigen unter anderem auch, dass der Kurs absolviert wurde.

Absatz 3 legt Sanktionsmöglichkeiten fest. Sofern ein Kursanbieter (fahrlässig) falsche Angaben macht, das Formular gemäss Absatz 1 nicht verwendet, Weisungen nicht befolgt oder die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht fristgerecht liefert, so kann ein Kurs oder auch das gesamte Kursangebot des Kursanbieters von der Liste gelöscht werden. Die Löschung erfolgt sofort – ein laufendes Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 4 legt die Sanktion bei Vorsatz fest. Werden die Angaben vorsätzlich nicht wahrheitsgetreu angegeben, dann kann zusätzlich eine Sperre von einem Jahr über den Kursanbieter verfügt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des StGB14.

Art. 66j

Artikel 66j ermöglicht es dem SBFI, die administrative Gesuchs- und Antragsabwicklung sowie das Führen der Liste an einen Dritten zu übertragen.

Die Regelung der für die Erfüllung des Auftrags zu bearbeitenden Daten erfolgt in einer separaten Bundesratsverordnung.

Art. 78a

Absatz 1: Die Subjektfinanzierung ist konzeptionell neu und weist einen gewissen experimentellen Charakter auf. Sie soll daher drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Dabei soll insbesondere auch überprüft werden, ob das mit der vorliegenden Konzeption verbundene Vertrauen in die Anbieter und Nachfrager von vorbereitenden Kursen gerechtfertigt ist.

Sollte sich z.B. zeigen, dass eine nicht tragbare Anfälligkeit für Missbräuche besteht, so wären zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesbeiträge zu erwägen.

Zu Absatz 2 siehe die Ausführungen zu den Artikeln 66c und 66e.

5 Auswirkungen auf den Bund und rechtliche Aspekte der Einführung der Subjektfinanzierung

5.1 Finanzielle Auswirkungen

Die erforderlichen Kredite für die Subjektfinanzierung ab 2018 wurden vom Parlament im Rahmen der BFI-Botschaft 2017-2020 genehmigt. Mit der Einführung der Subjektfinanzierung durch den Bund wird die bisherige, angebotsorientierte kantonale Finanzierung abgelöst.

Aus versorgungsrelevanten oder regionalpolitischen Gründen können die Kantone vorbereitende Kurse weiterhin unterstützen. In verschiedenen Bereichen wie im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich finanzieren Kantone und/oder der Bund heute vorbereitende Kurse (z.B. Polizei, Grenzwache,

14 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 21/22