Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

bestätigt der Anbieter, dass er die Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung des Kurses erfüllen wird (vgl. Kap. 3.4.1)

2) Der Kursanbieter meldet anschliessend seine Kurse (Bezeichnung, Kursort/e), die auf eine oder mehrere eidgenössische Prüfungen vorbereiten. Es ist auch möglich, dass der Kurs nur auf Teile einer eidgenössischen Prüfung vorbereitet.

3) Die Prüfung der Angaben und der Nachweise ist formeller Natur, ohne Berücksichtigung der Qualität des Kurses.

4) Sind die Voraussetzungen erfüllt und die Angaben vollständig, wird der Kurs in die Liste der vorbereitenden Kurse aufgenommen. Jeder Kurs erhält eine eindeutig zuzuordnende Nummer, die auf der Meldeliste erscheint. Gegen negative Entscheide (Verfügungen) betreffend Aufnahme auf die Meldeliste kann Rekurs eingereicht werden.

Bei einem neuen Kurs eines bereits registrierten Kursanbieters können die Schritte 2 bis 4 jederzeit wiederholt werden. Ändert der Kurs, kann der Anbieter seinen Antrag mutieren. Der Kurs muss jährlich vom Anbieter im elektronischen Informationsportal bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.

Auf der Meldeliste wird vermerkt, dass die vorbereitenden Kurse nicht reglementiert sind und die Meldeliste keine Angaben über die Qualität und effektiven Inhalte der Kurse macht.

3.4.4 Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung

Bund und Kantone haben im März 2016 den Übergang von der kantonalen angebotsorientierten Finanzierung zur geplanten subjektorientierten Bundesfinanzierung definiert. Folgende Übergangsregelung wurde von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI erarbeitet:

 Auflösung der interkantonalen Fachschulvereinbarung FSV, welche den Kantonen als Basis für die angebotsorientierte Finanzierung dient per 31. Dezember 2016.

 Die Kantone werden auch nach der Auflösung der FSV sämtliche Angebote, die im Schuljahr 2016/17 (Stichtag 31.7.2017) oder früher beginnen und für deren Finanzierung sie ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, auslaufend nach FSV aufwandorientiert unterstützen.

 Am 1. Januar 2018 soll die subjektorientierte Bundesfinanzierung der vorbereitenden Kurse einsetzen. Ab diesem Stichtag wird der Bund Zahlungsbestätigungen über anrechenbare Kursgebühren für Kurse mit Beginn ab dem 1. Januar 2017 zur subjektorientierten Finanzierung berücksichtigen.

 Der Bund und die Kantone werden geeignete Vorkehrungen treffen, um doppelte Finanzierungen, einerseits nach FSV (oder analoger Beiträge durch die Kantone) und andererseits nach subjektorientierter Finanzierung durch den Bund, zu vermeiden.

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