Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Art. 66f
Absatz 1 definiert die angewendeten Beitragssätze der anrechenbaren Kursgebühren. Diese betragen 50 Prozent. So erhält beispielsweise eine Prüfungsabsolventin oder ein Prüfungsabsolvent vom Bund 5'000 Franken zurück, wenn er einen vorbereitenden Kurs besucht hat, bei dem die anrechenbaren Kursgebühren 10‘000 Franken betrugen.
Absatz 2 legt die Obergrenze des Beitrags fest. Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren (vgl. Absatz 3) beträgt 19'000 Franken für eidgenössische Berufsprüfungen und 21'000 Franken für eidgenössische höhere Fachprüfungen. Mit diesen Obergrenzen wird die überwiegende Mehrheit der im Markt bekannten Kursgebühren abgedeckt. Stellt sich eine Absolventin oder ein Absolvent mehrere Male der gleichen Prüfung, werden die entstandenen anrechenbaren Kursgebühren bis zum Erreichen der Obergrenze kumuliert. Stellt sich eine Absolventin oder ein Absolvent hingegen verschiedenen Prüfungen – z.B. einer eidgenössischen Berufsprüfung und im Anschluss daran einer eidgenössischen höheren Fachprüfung –, entsteht jeweils ein neuer Subventionsanspruch, wobei derselbe vorbereitende Kurs nicht zweimal geltend gemacht werden kann.
Absatz 3 hält fest, dass nur derjenige Anteil der Kursgebühren anrechenbar ist und entsprechend geltend gemacht werden kann, der unmittelbar der Wissensvermittlung zur Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient. So können Kosten für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeiern etc. nicht an den Subventionsanspruch angerechnet werden und fallen nicht unter den anrechenbaren Teil der Kursgebühren.
Findet die Vorbereitung im Rahmen eines umfassenderen Kurses statt, so sind nur diejenigen Kursgebühren anrechenbar, die unmittelbar der Wissensvermittlung im Bereich der für die eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung relevanten Kompetenzen dienen.
Die von den Absolvierenden oder Teilnehmenden bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren müssen von den Kursanbietern (vgl. Art. 66i Abs. 1) mittels einer Zahlungsbestätigung ausgewiesen werden.
Art. 66g
Nach Absatz 1 führt das SBFI eine Liste der vorbereitenden Kurse, die beitragsberechtigend sind (vgl. auch Art. 66c Bst. b und 66e Bst. c). Das heisst auch, dass nur Kurse, die auf dieser Liste verzeichnet sind, zu einem Beitrag berechtigen. Vorbereitende Kurse können auch modulare Lehrgänge (Module) bzw. Kurse zu Zulassungszertifikaten umfassen. Vorbereitend ist ein Kurs, wenn er sich unmittelbar inhaltlich auf die entsprechende eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bezieht.
Damit ein vorbereitender Kurs auf die Liste aufgenommen werden kann, muss ein Kursanbieter in einem ersten Schritt Angaben machen und Nachweise erbringen (Abs. 3). Der Nachweis zur Niederlassung des Kursanbieters in der Schweiz (Abs. 2 Bst. a) wird durch einen Handelsregisterauszug oder durch Statuten, beispielsweise bei Vereinen ohne nach kaufmännischer Art geführtem Gewerbe oder Instituten des öffentlichen Rechts, oder mittels kantonalen Rechtsgrundlagen o.ä. erbracht.
Weiter erklärt sich der Kursanbieter bereit, die ihm auferlegten Pflichten gemäss Artikel 66i Absatz 1 und 2 einzuhalten (Abs. 2 Bst. b). Erst wenn diese Angaben vorliegen, ist eine Meldung von Kursen für die Aufnahme in die Liste möglich.
Die weiteren Voraussetzungen zur Aufnahme von Kursen in die Liste sind in Absatz 4 festgehalten. Die erste Voraussetzung ist örtlicher Art: der vorbereitende Kurs muss in der Schweiz stattfinden (Abs. 4 Bst. b). Zudem muss der Anbieter bestätigen, dass sein Kurs Kompetenzen vermittelt, die unmittelbar auf eine eidgenössische Prüfung und den entsprechenden Abschluss vorbereiten (Abs. 4 Bst. a). Liegt dieser Zusammenhang nicht vor, handelt es sich nicht um einen vorbereitenden Kurs im Sinne von Artikel 56a BBG.
Es ist möglich, dass ein und derselbe beitragsberechtigende vorbereitende Kurs einen Bezug zu mehreren Prüfungsordnungen und mehreren Abschlüssen aufweist. Der Nachweis obliegt dem Anbieter für jede Prüfungsordnung und den jeweiligen Abschluss.
Absatz 5 berücksichtigt die Tatsache, dass einzelne hochspezialisierte vorbereitende Kurse im Ausland stattfinden und in der Schweiz nicht angeboten werden (können).
Die Meldung von Kursen für die Aufnahme in die Liste kann laufend erfolgen. Die Angaben zu den in der Liste aufgenommenen vorbereitenden Kursen sind von den jeweiligen Kursanbietern jährlich für das Folgejahr zu bestätigen. Unterlässt ein Kursanbieter die Bestätigung, wird der Kurs im Folgejahr nicht auf der Liste geführt. (Abs. 6)
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