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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 9 Seiten

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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2017

3Geht die Überprüfung über den üblichen Aufwand hinaus, können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand gemäss Artikel 13 erhoben werden.

Art. 13 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.

2Die Kosten für die Bereitstellung von einmalig benutztem Material werden als Auslage in Rechnung gestellt.

Art. 14 Gebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem

Der Dienst ÜPF erhebt eine jährliche Gebühr für die Nutzung der Funktionen auf dem Verarbeitungssystem.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 15 Entschädigungsanspruch und Kostenübernahme bei unzureichender

Mitwirkung

1Anspruch auf eine Entschädigung für die nach BÜPF und VÜPF erbrachten Dienstleistungen haben die Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten erfüllen.

2Die Pflicht zur Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) obliegt den folgenden Mitwirkungspflichtigen:

a. falls sie ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes erfüllen können:

1. den FDA,

2. den Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit weitergehenden Auskunftspflichten nach Artikel 21 VÜPF;

b. falls sie ihre Überwachungspflicht nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes erfüllen können:

1. den FDA, ausser denjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49 VÜPF,

2. den Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit weitergehenden Überwachungspflichten nach Artikel 50 VÜPF.

3Für die Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung gilt Folgendes:

a. Die Mitwirkungspflichtigen haben ihre Aufwände dem Dienst ÜPF einzureichen.

b. Der Dienst ÜPF verrechnet die eingereichten Aufwände mit seinen eigenen bis zur Höhe des Entschädigungsanspruchs.