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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 9 Seiten
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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2017
2Massgebend für die Erhebung der Fallpauschale ist der Zeitpunkt des Auftragseingangs bei der Mitwirkungspflichtigen.
Art. 7 Zusätzliche Fallpauschale für rückwirkende
Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen
Für rückwirkende Überwachungen, die gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VÜPF als dringend erklärt werden, fällt eine zusätzliche Fallpauschale pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.
Art. 8 Fallpauschale für Testschaltungen
Für jede Testschaltung gemäss Artikel 28 Absatz 4 VÜPF fällt eine jährliche Fallpauschale pro Anordnung an, welche einer Gebühr des Dienstes ÜPF und der jeweiligen Entschädigung des betroffenen Überwachungstyps entspricht.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 9 Gebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger
Für die Lieferung von zusätzlich gewünschten Datenträgern erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr pro Überwachungsmassnahme.
Art. 10 Gebühr für die Verlängerung einer Echtzeitüberwachung
Für jede Verlängerung einer Echtzeitüberwachung gemäss den Abschnitten 8 und 9 des 3. Kapitels VÜPF erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr.
Art. 11 Gebühr für die Verlängerung des Zugriffs nach Aufhebung einer
Überwachung
Für jede automatische Verlängerung des Zugriffs von drei Monaten nach Ablauf der Vorhaltefrist von 12 Monaten nach Aufhebung der Überwachung erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr.
Art. 12 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und
Überwachungsbereitschaft
1Für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft erhebt der Dienst ÜPF von der überprüften Anbieterin eine Gebühr für den Überprüfungsaufwand gemäss Artikel 33 Absatz 4 BÜPF.
2Für jede Durchführung einer solchen Überprüfung wird eine Pauschalgebühr erhoben.