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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 9 Seiten

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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2017

c. Übersteigt der Aufwand des Dienstes ÜPF die Entschädigung um mehr als 300 Franken, wird dieser Betrag den Mitwirkungspflichtigen in Rechnung gestellt.

d. Übernimmt der Dienst ÜPF komplett die Ausführung eines Auftrages für eine Mitwirkungspflichtige, geht die ganze Entschädigung an den Dienst ÜPF.

Art. 16 Entschädigungen

Den Mitwirkungspflichtigen werden keine Entschädigungen ausgerichtet:

a. für Testschaltungen gemäss Artikel 28 Absatz 3 VÜPF, die der Dienst ÜPF benötigt;

b. für Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder von dessen betrauten Dritten durchgeführt werden.

Art. 17 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest. Er stützt sich auf die detaillierte Abrechnung der Mitwirkungspflichtigen nach Absatz 2, berücksichtigt aber nur den Aufwand, der der Komplexität und dem Umfang des betreffenden Auftrags angemessen ist.

2Die Mitwirkungspflichtigen reichen im Voraus einen groben Kostenvoranschlag und später eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands ein, wobei der Zeitaufwand auf die Viertelstunde genau unter Angabe der konkreten Tätigkeiten auszuweisen ist.

3Die Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen werden den anordnenden Behörden als Teil der Gebühren nach Artikel 13 in Rechnung gestellt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. April 20045 über die Gebühren und Entschädigungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1Sämtliche Überwachungsmassnahmen und Anfragen für Auskünfte, welche vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung in Auftrag gegeben worden sind, werden nach bisherigem Recht abgerechnet.

5 AS 2004 2021, AS 2011 5967