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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 9 Seiten
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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2017
2Werden laufende Überwachungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, so gilt für die Verlängerung das neue Recht.
3Für Auskünfte, welche bis zur Einführung des neuen Verarbeitungssystems, welche ausserhalb der Normalarbeitszeiten manuell bearbeitet werden müssen, fällt die zusätzliche Fallpauschale für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten an.
4Für die Datenträger, die der Dienst ÜPF bis zur Einführung der zentralen Langzeitdatenaufbewahrung erstellt (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom ...6 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; VVS-ÜPF), erhebt er keine Gebühren.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 SR xx