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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 9 Seiten

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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2017

Auftragsgruppe Auftragstyp Geschäftsfall GebV-ÜPF Gebühr Dienst Entschädigung

ÜPF an Mitwirkungs-

pflichtige

Weitere Gebühren und AC_40 Zusätzliche Fallpauschale für Dienstleistungen ausserhalb der Art. 6 Fr. 132.50 Fr. 132.50 Entschädigungen Normalarbeitszeit

Weitere Gebühren und AC_41 Zusätzliche Fallpauschale für rückwirkende Überwachungsmass- Art. 7 Fr. 132.50 Fr. 132.50 Entschädigungen nahmen in dringenden Fällen

Weitere Gebühren und AC_41a Fallpauschale für Testschaltungen (pro 12 Monate) Art. 8 Fr. 100 Entschädigung Entschädigungen analog Überwa-

chungstyp

Weitere Gebühren und AC_42 Für die Lieferung von zusätzlich gewünschten Datenträgern erhebt Art. 9 Fr. 500 –

Entschädigungen der Dienst ÜPF eine Gebühr pro Überwachungsmassnahme

Weitere Gebühren und AC_43 Gebühr für jede Verlängerung von Überwachungsmassnahmen (um Art. 10 15 % der Gebühr –

Entschädigungen höchstens 3 Monate) der erstmaligen

Einrichtung der

Massnahme

Weitere Gebühren und AC_44 Gebühr für jede Verlängerung des Zugriffs nach Ablauf der Vor- Art. 11 10 % der Gebühr –

Entschädigungen haltefrist von 12 Monaten nach Aufhebung einer Überwachung um der erstmaligen

höchstens 3 Monate Einrichtung der

Massnahme

Weitere Gebühren und AC_45 Für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereit- Art. 12 Fr. 500 –

Entschädigungen schaft wird von der überprüften Anbieterin eine Pauschalgebühr Abs. 2

erhoben

Weitere Gebühren und AC_46 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, Art. 13 Abs. 1 Fr. 180/Std. –

Entschädigungen für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest

Weitere Gebühren und AC_47 Jährliche Gebühr für die Nutzung der Funktionen auf dem Verar- Art. 14 Fr. 50 –

Entschädigungen beitungssystem für Auskünfte

Weitere Gebühren und AC_48 Jährliche Gebühr für die Nutzung aller weiteren Funktionen auf Art. 14 Fr. 150 –

Entschädigungen dem Verarbeitungssystem

Weitere Gebühren und AC_49 Die Entschädigungen für nicht in diesem Anhang aufgeführte Art. 17 – Fr. 160/Std. Entschädigungen Dienstleistungen werden im Einzelfall nach Zeitaufwand festgelegt Abs. 1

* Fahndungen werden nicht wie Notsuchen behandelt. Die Kosten werden analog zum gewählten Überwachungstyp be- und verrechnet.