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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 9 Seiten

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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2017

4Die Ansätze gemäss dem Anhang gelten:

a. bei Gebühren für Überwachungen: für jede Überwachungsanordnung;

b. bei Entschädigungen zugunsten der Mitwirkungspflichtigen für Überwachungen: für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige;

c. bei Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte: für jeden gelieferten Datensatz.

Art. 4 Annullation

Bei einer Annullation eines Überwachungsauftrags gemäss Artikel 15 der Verordnung des EJPD vom xx.xx.xxxx3 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) werden keine Gebühren und Entschädigungen fällig.

Art. 5 Rechnungsstellung

1Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung des Auftrags Rechnung für die eigenen Dienstleistungen (Gebühren) sowie diejenigen der Mitwirkungspflichtigen (Entschädigungen) gemäss Artikel 2 BÜPF.

2Die Mitwirkungspflichtigen sind berechtigt, dem Dienst ÜPF Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben.

3Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung und reichen diese dem Dienst bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats ein.

4Sind an einer Überwachungsmassnahme mehrere Mitwirkungspflichtige beteiligt, so wird die Entschädigung an die vom Dienst ÜPF beauftragte Mitwirkungspflichtige entrichtet.

5Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes über die Form und den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.

Art. 6 Zusätzliche Fallpauschale für Dienstleistungen ausserhalb der

Normalarbeitszeit

1Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Normalarbeitszeit gemäss Artikel 11 der

4

Verordnung vom XX.XX.201X über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) erbracht werden, fällt eine zusätzliche Fallpauschale pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtige an.

3SR XXX

4 SR 780.11