Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche
Dieser Artikel ersetzt den Artikel 16a der bisherigen VÜPF, der sich auf die Suche und Rettung vermisster Personen bezieht. Das BÜPF ermöglicht neu im Rahmen der Notsuche im Bereich des Fernmeldeverkehrs die Überwachung der Kommunikationsinhalte (Bst. b). Bisher waren das sogenannte Paging (Bst. a), die Echtzeitüberwachung der Randdaten (Bst. c) und die rückwirkende Überwachung (Bst. d) möglich. Diese Typen der Notsuche werden beibehalten.
Buchstabe a beschreibt den Überwachungstyp Paging, mit dem die letzte festgestellte Aktivität (maximal 6 Monate zurück) des mobilen Endgerätes durch die Mitwirkungspflichtige in Erfahrung gebracht wird. Hierbei handelt es sich um die Standortbestimmung von mobilen Endgeräten. Die Zusammenstellung der Angaben wird in Buchstabe a beschrieben. Der eindeutige Identifikator des Mobilfunknetzes besteht aus der Mobilfunk-Landeskennzahl (Mobile Country Code, MCC) und der Mobilfunk-Netzkennzahl (Mobile Network Code, MNC). Die Ziffern 1–3 behandeln unterschiedliche Methoden der Standortbestimmung. Die Mitwirkungspflichtige muss die Standortbestimmung anhand einer der drei Ziffern durchführen und die darin beschriebenen Informationen liefern. Die in Ziffer 1 aufgeführte Postadresse kann auch eine ähnliche geografische Beschreibung (z.B. Strassen-Nummer und Km-Angabe, Postleitzahl Gemeinde) des Standorts der Zelle sein, da es nicht für alle Antennenstandorte echte Postadressen gibt. Das Datenfeld Hauptstrahlungsrichtung kann auch leer sein oder mehrere verschiedene Hauptstrahlungsrichtungswerte und Attribute enthalten. Bei einer omnidirektionellen Zelle (gleichmässige Abstrahlung in alle Richtungen) ist dieses Datenfeld leer. Bei einer komplexen oder speziellen Zelle kann dieses Datenfeld zusätzlich zu den Hauptstrahlungsrichtungswerten beispielsweise auch folgende Attribute enthalten: inh (inhouse = Zelle innerhalb eines Gebäudes); tun (tunnel = zur Zelle gehören Repeater für die Funkabdeckung eines oder mehrerer Tunnel).
Buchstabe b beschreibt die Echtzeitüberwachung mit Inhalt und Randdaten im Rahmen einer Notsuche. Die anordnende Behörde erteilt eine Anordnung pro Mitwirkungspflichtige und pro gesuchtes Endgerät an den Dienst ÜPF, welcher dann die Notsuchen an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen beauftragt. Jede beauftragte Mitwirkungspflichtige richtet die jeweils zutreffenden Überwachungstypen nach den Artikeln 53 und 55 ein, so dass alle von ihr erbrachten Dienste für das gesuchte Endgerät abgedeckt sind. Damit wird der Dringlichkeit einer Notsuche Rechnung getragen, da es um die schnellstmögliche Standortbestimmung und Auffindung von Personen geht, die an Leib und Leben bedroht sind. Einzelne Aufträge pro überwachten Fernmeldedienst beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienst, wie sie sonst bei Überwachungen erteilt werden, würden bei einer Notsuche zu viel Zeit kosten. Beispiel: Die Mitwirkungspflichtige erhält einen Auftrag für die Notsuche vom Typ EP_31_RT_CC_IRI (Bst. b) für die MSISDN X. Angenommen, der Teilnehmende mit der MSISDN X hat bei der Mitwirkungspflichtigen ein Mobilabonnement mit Telefonie und Internetzugang, dann richtet die Mitwirkungspflichtige entsprechend für den Telefoniedienst eine Echtzeitüberwachung des Typs RT_18_TEL_CC_IRI und für den Netzzugang eine Echtzeitüberwachung des Typs RT_16_NA_CC_IRI ein. Die Echtzeitüberwachungen bleiben auch im Rahmen einer Notsuche so lange aktiv, bis der Dienst ÜPF die jeweiligen Aufhebungsaufträge an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen erteilt.