Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Buchstabe c beschreibt die Echtzeitüberwachung ohne Inhaltsdaten, das heisst nur der Randdaten, im Rahmen einer Notsuche. Das Vorgehen ist entsprechend wie unter Buchstabe b erläutert. Der einzige Unterschied zu Buchstabe b besteht darin, dass jede beauftragte Mitwirkungspflichtige die jeweils zutreffenden Überwachungstypen nach den Artikeln 52 und 54 einrichtet, so dass alle von ihr erbrachten Dienste für das gesuchte Endgerät abgedeckt sind.
Buchstabe d regelt die rückwirkende Notsuche beispielsweise für den Fall, dass das Endgerät nicht mehr aktiv ist. Das Vorgehen ist entsprechend wie unter Buchstabe b erläutert. Die Unterschiede zu Buchstabe b bestehen darin, dass es sich um rückwirkende Überwachungen handelt, dass jede beauftragte Mitwirkungspflichtige die jeweils zutreffenden Überwachungstypen nach den Artikeln 60 und 61 einrichtet, so dass alle von ihr erbrachten Dienste für das gesuchte Endgerät abgedeckt sind, und dass für die rückwirkenden Überwachungen keine Aufhebungsaufträge erforderlich sind.
Die Entschädigung für die Mitwirkungspflichtigen richtet sich nach der Anzahl der durch die Behörden angeordneten Notsuchen pro Mitwirkungspflichtige und pro gesuchtes Endgerät und nicht nach der Anzahl der letztlich durchgeführten Überwachungen.
Buchstabe e ermöglicht neu auch die Durchführung eines Antennensuchlaufs (Art.
66) im Rahmen einer Notsuche und diesbezügliche Vorbereitungen (Art. 64 und 65).
Art. 68 Fahndung
Dieser Artikel ist neu und regelt die Fahndung nach verurteilten Personen wie in Artikel 36 BÜPF vorgesehen. Der Typ der Fahndungsanordnung besteht aus einem Überwachungstyp der Echtzeitüberwachung "Inhalt und Randdaten" (Bst. a) oder aus einem Überwachungstyp der Echtzeitüberwachung "nur Randdaten" (Bst. b) oder aus einem Überwachungstyp der rückwirkenden Überwachung (Bst. c). Die Fahndungstypen entsprechen exakt den Überwachungstypen. Bei den Fahndungstypen werden also im Unterschied zu den Typen der Notsuche keine Überwachungstypen kombiniert. Zur Unterscheidung in der Statistik muss bei der Anordnung solcher Fahndungen als Grund der Überwachung das Attribut "Fahndung" angegeben werden. Falls im Rahmen einer Fahndung mehrere Überwachungstypen angeordnet werden sollen, muss pro Überwachungstyp eine Anordnung erfolgen. Bei Fahndungen gilt die übliche Gebührenregelung, dass jeder der pro Anbieterin und Zielidentifikator angeordneten Überwachungstypen gebührenpflichtig ist (siehe GebV-ÜPF).
12. Abschnitt: Netzexterne Identifikatoren
Art. 69
Artikel 69 regelt, ähnlich wie die Artikel 16b und 24c der bisherigen VÜPF, die Überwachung von netzexternen Identifikatoren. Netzexterne Identifikatoren sind Identifikatoren, die nicht von der mit der Überwachung beauftragten