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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;

f. den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.

Art. 37 Auskunftstyp IR_5_NAT: Auskünfte über NAT-

Übersetzungsvorgänge

1Der Auskunftstyp IR_5_NAT umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit NAT-Übersetzungsvorgängen falls für die Identifikation notwendig:

a. die Quell-IP-Adresse vor beziehungsweise nach dem NAT-Übersetzungsvorgang;

b. die Quell-Portnummer vor beziehungsweise nach dem NAT-Übersetzungsvorgang.

2Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den NAT-Übersetzungsvorgang:

a. die Quell-IP-Adresse nach beziehungsweise vor dem NAT-Übersetzungsvorgang;

b. die Quell-Portnummer nach beziehungsweise vor dem NAT-Übersetzungsvorgang;

c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;

d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;

e. den Typ des Transportprotokolls;

f. den Zeitpunkt des NAT-Übersetzungsvorgangs nach Datum und Uhrzeit.

5. Abschnitt: Auskunftstypen für Anwendungen

Art. 38 Auskunftstyp IR_6_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von

Telefonie- und Multimediadiensten

1Der Auskunftstyp IR_6_TEL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten:

a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (zum Beispiel Kundennummer);

b. die Angaben zur natürlichen beziehungsweise juristischen Person gemäss Artikel 19 und, falls bekannt, weitere Kontaktdaten und das Geschlecht der natürlichen Person;

c. die folgenden Angaben über jeden von dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Telefonie- oder Multimediadienst:

1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (zum Beispiel FDA-Nummer),

2. den eindeutigen Dienstidentifikator (zum Beispiel Telefonnummer, SIP URI),