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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;
f. den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.
Art. 37 Auskunftstyp IR_5_NAT: Auskünfte über NAT-
Übersetzungsvorgänge
1Der Auskunftstyp IR_5_NAT umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit NAT-Übersetzungsvorgängen falls für die Identifikation notwendig:
a. die Quell-IP-Adresse vor beziehungsweise nach dem NAT-Übersetzungsvorgang;
b. die Quell-Portnummer vor beziehungsweise nach dem NAT-Übersetzungsvorgang.
2Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den NAT-Übersetzungsvorgang:
a. die Quell-IP-Adresse nach beziehungsweise vor dem NAT-Übersetzungsvorgang;
b. die Quell-Portnummer nach beziehungsweise vor dem NAT-Übersetzungsvorgang;
c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;
d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;
e. den Typ des Transportprotokolls;
f. den Zeitpunkt des NAT-Übersetzungsvorgangs nach Datum und Uhrzeit.
5. Abschnitt: Auskunftstypen für Anwendungen
Art. 38 Auskunftstyp IR_6_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von
Telefonie- und Multimediadiensten
1Der Auskunftstyp IR_6_TEL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten:
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (zum Beispiel Kundennummer);
b. die Angaben zur natürlichen beziehungsweise juristischen Person gemäss Artikel 19 und, falls bekannt, weitere Kontaktdaten und das Geschlecht der natürlichen Person;
c. die folgenden Angaben über jeden von dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Telefonie- oder Multimediadienst:
1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (zum Beispiel FDA-Nummer),
2. den eindeutigen Dienstidentifikator (zum Beispiel Telefonnummer, SIP URI),