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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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a. die gemäss den Vorgaben des Dienstes ÜPF durchzuführenden Tests erfolgreich abgeschlossen worden sind; und
b. die Anbieterin in einem vom Dienst ÜPF erarbeiteten Fragebogen bestätigt, dass sie die Vorgaben bezüglich der standardisierten Auskünfte und Überwachungen, welche nicht mittels Tests nachgewiesen werden, erfüllt.
3Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:
a. Er kontrolliert die Resultate der Tests gemäss Absatz 2 Buchstabe a.
b. Er wertet den Fragebogen gemäss Absatz 2 Buchstabe b aus.
c. Er protokolliert die Prüfungsvorgänge.
d. Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung aus.
e. Er bewahrt diese Protokolle während der Gültigkeit der Bestätigung und bis zehn Jahre nach deren Ablauf auf.
4Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung gemäss Artikel 33 Absatz 6 BÜPF fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.
Art. 30 Gültigkeitsdauer der Bestätigung
1Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig.
2Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen.
3Ist die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF.
Art. 31 Abnahmeverfahren
Das EJDP regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft.
Art. 32 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und
Überwachungsbereitschaft
Der Dienst ÜPF erklärt eine bereits erteilte Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft unverzüglich für ungültig, wenn:
a. die Anbieterin meldet, dass ihre Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft nicht mehr gegeben ist;