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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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3. Kapitel: Fernmeldeverkehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen

Art. 17 Auskunftsgesuche

1Die Anfragen der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden grundsätzlich im Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem nach der Verordnung vom ...11 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs übermittelt.

2Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben.

Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften

1Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 21 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den 4.-6. Abschnitten dieses Kapitels (Art. 33–46), die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen. Sie können Dritte beiziehen.

2Sie erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 33-40 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF. Diejenigen gemäss den Artikeln 41-46 können sie auch manuell beantworten.

3Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49 können die Auskünfte gemäss den Artikeln 33-46 auch ausserhalb des Verarbeitungssystems schriftlich erteilen.

4Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunftspflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sind nicht verpflichtet, die Auskünfte gemäss den in den Artikeln 33-46 definierten Typen zu erteilen. Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben und können auch ausserhalb des Verarbeitungssystems schriftlich antworten.

5Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Anbieterin lediglich deren Anzahl bekannt.

Art. 19 Erfassung von Angaben zur Person

1Die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 21 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF müssen sicherstellen, dass die Personen, die die Dienste der Anbieterinnen in Anspruch nehmen, mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.

2Bei Mobilfunkdiensten müssen die FDA und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstma-

11 SR ......