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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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ligen Aktivierung des Dienstes die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 200712 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren.
3Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
a. die Namen und die Vornamen;
b. das Geburtsdatum;
c. die Art des Ausweises und die Ausweisnummer;
d. die Adresse;
e. falls bekannt, der Beruf.
4Bei juristischen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
a. der Name, der Sitz und die Kontaktdaten der juristischen Person;
b. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201013 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c. von der verantwortlichen natürlichen Person die Angaben gemäss Absatz 3;
d. falls vorhanden, die Namen und Vornamen der Personen, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.
5Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis sind zudem folgende Angaben zu erfassen:
a. der Zeitpunkt der Abgabe der Zugangsmittel;
b. die Abgabestelle (Name und vollständige Adresse);
c. der Name der abgebenden Person.
Art. 20 Aufbewahrungsfristen
1Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- und Überwachungspflichten (Art. 21 und 50) müssen die Angaben über die Fernmeldedienste und jene zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und in der Lage sein, sie elektronisch zu liefern.
2Folgende Daten zum Zweck der Identifikation haben sie nur während 6 Monaten aufzubewahren und zu liefern:
a. die Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d erteilen zu können; und
12 SR 142.201
13 SR 431.03