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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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b. die Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung von IP-Adressen und Portnummern, um die Auskünfte nach den Artikel 35, 36 und 37 erteilen zu können.

Art. 21 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit

weitergehenden Auskunftspflichten

1Eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste gilt als Anbieterin mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 4 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:

a. 50 Auskunftsaufträge in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni);

b. Jahresumsatz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Personen, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.

2Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts14 ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten.

3Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, deren Auskunftspflichten sich aufgrund Über- oder Unterschreitung der Grössen gemäss Absatz 1 ändern, teilen dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mit und reichen entsprechende Belege ein.

4Die Anbieterin hat die Speicherung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Auskunftsbereitschaft innert 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sicherzustellen.

Art. 22 Besondere Auskünfte und Überwachungen

1Bei Auskünften und Überwachungen, die nicht einem standardisierten Auskunfts- oder Überwachungstypen entsprechen, stellen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste dem Dienst ÜPF alle bereits vorhandenen Schnittstellen und Anbindungen zum Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF zur Verfügung. Der Inhalt und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person sind soweit möglich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BÜPF zu liefern. Der Dienst ÜPF bestimmt die Modalitäten im Einzelfall.

2Werden Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Durchführung von Auskünften und Überwachungen beigezogen, so unterstehen diese denselben Vorgaben wie die Anbieterin. Die beauftragte Anbieterin bleibt neben den Erfüllungsgehilfen die Ansprechstelle des Dienstes ÜPF. Sie ist für die Durchführung der angeordneten Überwachungen im vorgegebenen Rahmen verantwortlich. Sie trifft die notwendigen Massnahmen, damit dem Dienst ÜPF jederzeit geeignete An-

14 SR 220