Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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Für die Erledigung eines Amtshilfeersuchens ist das innerstaatliche Recht, mithin die Artikel 115 bis 115i ZG, massgebend. Artikel 2 des Abkommens räumt der ersuchenden Verwaltung keinen Anspruch ein, dass die ersuchte Verwaltung allein aufgrund des Amtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen anzuordnen hat. Indessen könnte sich die EZV aufgrund eines amerikanischen Amtshilfeersuchens veranlasst sehen, von sich aus ein Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen. In diesem Rahmen wären Zwangsmassnahmen nach Artikel 45 ff. VStrR zulässig.
Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens richtet sich nach den Zuständigkeiten und den dafür vorhandenen Ressourcen der ersuchten Verwaltung.
Absatz 3 schliesst aus, dass in den USA aus dem Abkommen Individualrechte gegen die Behörde abgeleitet werden können. Die in der Schweiz den von der Amtshilfe Betroffenen zustehenden Mitwirkungsrechte (Art. 115 ff. ZG) bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Mit Absatz 4 soll die geltende Amtshilfepraxis verstärkt und ergänzt werden. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den beiden Vertragsstaaten mangels eines Amtshilfeabkommens bisher gerade keine Amtshilfe geleistet worden ist.
Art. 3 Allgemeine Amtshilfe
Das vorliegende Amtshilfeabkommen macht eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Amtshilfe (Art. 3 f.). Diese Unterscheidung geht auf das Musterabkommen der USA zurück. Das Amtshilfeabkommen Schweiz/EG kennt diese Art von Unterscheidung nicht; es regelt demgegenüber die Amtshilfe auf Ersuchen und die Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen (so genannte "spontane" Amtshilfe; Art. 4).
Artikel 3 des Abkommens bezieht sich im Wesentlichen auf allgemeine, allenfalls klassifizierte und somit nicht der Öffentlichkeit zugängliche, Informationen über Methoden, Techniken und Vollzugshilfen für die Durchführung von Kontrollen oder über Erkenntnisse der Begehung von Widerhandlungen. Die Informationen haben grundsätzlich keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Person.
Art. 4 Besondere Amtshilfe
Absatz 1 sieht vor, dass Personen, Waren sowie Beförderungsmittel überwacht werden können bei Verdacht auf eine Zollwiderhandlung. Die Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 3 des Amtshilfeabkommens Schweiz/EG.
Nach Absatz 2 übermitteln die Zollverwaltungen Informationen über mögliche oder bevorstehende Zollwiderhandlungen auf Ersuchen oder, wenn ein erheblicher Schaden entstehen könnte, ohne dass darum ersucht worden wäre. Zudem steht es den Zollverwaltungen frei, von sich aus Informationen zu liefern im Falle einer möglichen Zollwiderhandlung. Wird Amtshilfe ohne vorgängiges Ersuchen geleistet, handelt es sich um die so genannte spontane Amtshilfe.
sich einer Zollwiderhandlung schuldig.