Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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verantwortlich für das Ermitteln und Verfolgen von Grenzverletzungen und Gefährdungspotentialen des Verkehrswesens und der öffentlichen Infrastruktur. Beide genannten amerikanischen Behörden können somit Amtshilfeersuchen stellen.
Ziffer 2: Der Begriff "Zollrecht" geht aus schweizerischer Sicht über das Zollgesetz hinaus und umfasst weitere Gesetze über die Erhebung von Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr, so insbesondere die Mehrwertsteuer auf Einfuhren, die Mineralölsteuer, die Tabaksteuer, die Biersteuer, die Alkoholsteuer, die Automobilsteuer sowie die Lenkungsabgaben auf VOC und CO2. Gesetze mit Verboten und Einschränkungen im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs fallen dann unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens, wenn sie eine Strafkompetenz der EZV vorsehen (vgl. Verordnung vom 4. April 200711 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung).
Ziffer 3: Die Informationen können Angaben über bestimmte oder bestimmbare natürliche und juristische Personendaten enthalten. Es handelt sich somit um Personendaten bzw. besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe a und c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz (DSG).
Ziffer 8: Das Abkommen gilt nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 15 einerseits für das Schweizer Staatsgebiet (inkl. Zollausschlussgebiet der Talschaften von Samnaun und Sampuoir), aber ohne die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein und italienische Gemeinde Campione d'Italia). Andererseits gilt es für das amerikanische Zollgebiet. Dieses umfasst die Vereinigten Staaten von Amerika mit den 50 Gliedstaaten und dem District of Columbia sowie Puerto Rico; die Insel Guam, die amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, die Nördlichen Marianen sowie weitere meist unbewohnte Inseln sind nicht Teil des amerikanischen Zollgebiets13.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Artikel umschreibt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens. Es geht darum, aufgrund der Amtshilfe überprüfen zu können, ob das Zollrecht korrekt angewandt worden ist bzw. Zollwiderhandlungen aufzudecken und zu untersuchen. Eine strafbare Handlung muss nicht zwingend vorliegen und es muss auch noch nicht ein Strafverfahren in der ersuchten Vertragspartei eröffnet worden sein. Darin unterscheidet sich die Amtshilfe grundlegend von der Rechtshilfe, die die Eröffnung eines Strafverfahrens voraussetzt14. Die Amtshilfe kann nämlich dazu führen, dass sich ein Verdacht auf eine mögliche Zollwiderhandlung als unbegründet erweist15.
11 SR 631.09
12 SR 235.1
13 Der räumliche Geltungsbereich unterscheidet sich von demjenigen des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61). Dieses Abkommen gilt lediglich für die Vereinigten Staaten, d.h. für die 50 Gliedstaaten und für den District of Columbia, nicht aber für die anderen Gebiete (Art. 3 Abs. 1 Bst. h).
14 Vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1), wonach die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland dient.
15 Beispiel: Eine Person ersucht am Flughafen die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf einer hochwertigen Uhr. Die Zollverwaltung meldet diese Tatsache im Rahmen der Amtshilfe von sich aus dem Zollamt des Zielflughafens. Meldet die Person die Uhr korrekt zur Einfuhr an (Benützung des roten Durchgangs), hat sie sich gesetzeskonform verhalten. Unterlässt sie die Zollanmeldung (Benützung des grünen Durchgangs), macht sie