Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten

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Absatz 4 sieht ausdrücklich vor, dass Informationen, die auf dem Amtshilfeweg übermittelt worden sind, auch als Beweismaterial zu Gunsten einer Person verwendet werden dürfen. Die andere Vertragspartei ist darüber zu informieren. Absatz 4 entspricht Artikel 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200721 (Strafprozessordnung, StPO) über den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person untersuchen22.

Nach Absatz 5 können Informationen, die auf dem Amtshilfeweg übermittelt worden sind, anderen Regierungsstellen weitergeleitet werden, wenn die Informationen im Zusammenhang mit dem Terrorismus oder anderen Interessen der nationalen Sicherheit stehen. Diese Bestimmung ist für die USA von grösster Bedeutung. Eine Zusammenarbeitsverpflichtung für die CBP und das ICE gegenüber dem Director of National Intelligence, dem Koordinator der verschiedenen amerikanischen Nachrichtendienste, ergibt sich aus dem amerikanischen Recht23. Eine Information gegenüber der anderen Vertragspartei bezüglich erfolgter Meldungen an den Director of National Intelligence lehnten die USA einerseits aus Sicherheitsgründen kategorisch ab; andererseits erlaube das amerikanische Recht eine solche auch nicht. Auch aus schweizerischer Sicht könnte sich die EZV ebenfalls veranlasst oder sogar verpflichtet sehen, erhaltene Informationen gestützt auf Artikel 112 ZG i.V.m. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. März 199724 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) dem Nachrichtendienst des Bundes zu übermitteln25.

Die Absätze 6-8 sehen Massnahmen vor, damit das Datenschutzniveau in den beiden Vertragsstaaten als gleichwertig erachtet werden kann. Einerseits verpflichtet Absatz 6 zu Massnahmen für die Einhaltung der Datensicherheit. Absatz 7 verpflichtet andererseits die Zollverwaltungen, nur solche Informationen zu übermitteln, von denen sie ausgehen können, dass sie richtig sind; bei unkorrekten Informationen, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, besteht eine Verpflichtung, dies der anderen Verwaltung mitzuteilen und diese hat die Informationen zu berichtigen oder zu vernichten. Absatz 8 sieht grundsätzlich die Vernichtung von Informationen vor, wenn diese nicht mehr benötigt oder aufbewahrt werden müssen. Auf die Festlegung einer maximalen Aufbewahrungsfrist wurde in den Verhandlungen verzichtet, da dies aus der Sicht der USA aufgrund der unterschiedlichen Aufbewahrungsdauern und der verschiedenen zuständigen Behörden nicht sachgerecht bzw. realistisch erscheint.

21 SR 312.0

22 Die Bestimmung berücksichtigt auch die amerikanische Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof in seinem Urteil Brady v. Maryland, 373 U.S. 83, 87 (1963), von 1963 (die so genannte "Brady-Doktrin"), wonach die Strafverfolgungsbehörden die ausdrückliche Verpflichtung haben, auch entlastendes Beweismaterial der angeschuldigten Person oder ihrer Verteidigung zugänglich zu machen.

23 National Security Act Sec. 102A (50 U.S.C. § 3024), and Executive Orders 12333 (2008 ed.) and 13388 (2005).

24 SR 120

25 Nach Art. 112 Abs. 1 ZG darf die EZV den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BWIS sind Grenzwacht- und Zollorgane zu Auskünften an den NDB verpflichtet, sie erstatten unaufgefordert dem NDB Meldung, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen (Abs. 2).