Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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Definitionen
Begriffe
Allgemeine Amtshilfe
Besondere Amtshilfe
Anwesenheit von Angestellten
Akten und Schriftstücke
Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige
Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen
Erledigung von Amtshilfeersuchen
Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen
Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Kosten der Amtshilfe
Teilung von Vermögenswerten
Umsetzung
Räumlicher Anwendungsbereich
Inkrafttreten und Kündigung.
1.5 Würdigung
Aus der Sicht des EFD ist der Abschluss des Amtshilfeabkommens im Interesse der Schweizer Wirtschaft notwendig, um gegebenenfalls ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen abzuschliessen. Die vom Bundesrat 2014 eingenommene Haltung hat sich diesbezüglich nicht geändert.
Vor allem in der letzten Verhandlungsrunde vom März 2016 konnten erhebliche Verbesserungen erzielt werden. Insbesondere konnten folgende Kompromisse erziehlt werden:
Ausschluss von Zwangsmassnahmen bzw. besondere Amtshilfe: Die Vornahme
von Zwangsmassnahmen wurde zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wie ursprünglich von der Schweiz gewünscht. Dafür konnte vereinbart werden, dass die ersuchte Verwaltung Inspektionen usw. durchführen könne und dass sie sich das Recht vorbehalte zu entscheiden, ob überhaupt solche Massnahmen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen zu ergreifen seien (Art. 4 Abs. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 16. Februar 2005 durch Art. 115 ff. ZG6, wonach Zwangsmassnahmen im Rahmen der Amtshilfe zulässig sind, relativiert worden ist. So sieht Artikel 115e ZG vor, dass Zwangsmassnahmen angeordnet werden können, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht und erklärt die Artikel 45-60 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) als anwendbar. Diese Bestimmungen regeln Beschlagnahme, Durchsuchung von Wohnungen und Personen, Durchsuchung von Papieren, vorläufige Festnahme und Vorführung vor den Richter sowie Verhaftung.
Anwesenheit von Angestellten (Art. 5): Im Bereich der direkten Steuern haben
die ausländischen Behörden keinen Anspruch auf Anwesenheit8, weshalb die
6Änderung vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. Februar 2013 (AS 2013 231), insbesondere Art. 115e ZG.
7 SR 313.0
8 Art. 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen