Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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Schweiz während der letzten Verhandlungsrunde die bereits früher beschlossene Anwesenheit erfolglos rückgängig machen wollte. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass im Zollbereich die Bestimmung von Artikel 5 einer Standardklausel entspricht9. Aus diesem Grund wurde die Bestimmung schliesslich im Abkommen belassen. Über die Anwesenheit entscheidet ausschliesslich die ersuchte Verwaltung. Diese legt auch die entsprechenden Bedingungen der Anwesenheit im Einzelfall fest.
Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen (Art. 10): Die USA lehnten im Vorfeld der letzten Verhandlungsrunde eine Bestimmung kategorisch ab, dass diejenige Behörde, die Informationen empfängt, über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügen muss wie die Behörde, die die Informationen übermittelt hat. Während der Verhandlungen stimmten die USA indessen einer Formulierung, die auf Artikel 12 Ziffer 5.1 Buchstabe a des Abkommens über Handelserleichterungen zurückgeht, zu, wonach für die übermittelten Informationen das gleichwertige Schutz- und Vertraulichkeitsniveau so umfassend wie möglich wie im ersuchten Staat gilt. Demgegenüber musste die Schweiz einer Bestimmung zustimmen (Art. 10 Abs. 5), wonach die ersuchende Behörde erhaltene Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus und nationaler Sicherheit Regierungsstellen, d.h. im Falle der USA dem Director of National Intelligence, dem Koordinator der verschiedenen amerikanischen Nachrichtendienste, übermitteln darf. Weiter wurde eine Bestimmung vereinbart, wonach nur Daten übermittelt werden dürfen, von denen anzunehmen ist, dass sie korrekt sind (Art. 10 Abs. 7); sollte dies nicht der Fall sein, informieren sich die Behörden gegenseitig und sind gehalten, die Daten zu korrigieren oder zu löschen. Schliesslich wurde eine Bestimmung in den Abkommenstext aufgenommen, wonach die erhaltenen Daten zu vernichten sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden (Art. 10 Abs. 8). Der so ergänzte Artikel 10 stellt eine wesentliche Verbesserung im Bereich des Datenschutzes dar.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (Art. 11): Das Amtshilfeabkommen Schweiz/EG schliesst in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d die Amtshilfe bei Beeinträchtigung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses aus. Die Schweiz wollte eine solche Bestimmung ebenfalls im Abkommen aufgenommen haben. Dies lehnten die USA ab. Es wurde folgende Lösung getroffen: Analog zum Verhältnis EG/USA kann die Amtshilfe verweigert werden, wenn sie gegen die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei verstossen würde (Art. 19 Abs. 1). Zusätzlich wurde ein ergänzender Briefwechsel vereinbart, wonach einerseits die Schweiz erklären wird, dass die Unvereinbarkeit mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei auch bei Verletzung des Industrie-, Geschäfts- und Berufsgeheimnisses gilt, und dass andererseits die USA sich dieser Rechtsauffassung anschliessen. Es wurde weiter eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Amtshilfe abgelehnt werden kann, wenn das Ersuchen ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens liegt (Art. 11 Abs. 2); dies gilt namentlich bei unzulässigen Ausforschungsbegehren (fishing expedition). Im Übrigen sind solche in der Praxis faktisch ausgeschlossen, wenn die ersuchende Vertragspartei Artikel 8 über Form und Inhalt des Amtshilfeersuchens einhält. Schliesslich wurde die Präambel dahingehend ergänzt, wonach das Abkommen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben umzusetzen ist. Dieser Grundsatz soll nach Auffassung des Bundesrates ausschliessen, dass aufgrund gestohlener Daten
(Steueramtshilfegesetz, StAHiG; SR 651.1).
9 Vgl. Art. 7 Abs. 4 Amtshilfeabkommen Schweiz/EG und Art. 15 Abs. 4 Amtshilfeabkommen EG/USA.