Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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gend verfügt der Bundesrat über keine solche Genehmigungskompetenz36, weshalb das Abkommen der Bundesversammlung zu unterbreiten sein wird.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen internationale Verträge dem Referendum, sofern sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Abkommen enthält direkt anwendbare und rechtsetzende Bestimmungen. Die Voraussetzungen für das fakultative Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV sind vorliegend somit erfüllt. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens wird daher dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen sein. Das Amtshilfeabkommen mit der EU unterstand indessen gemäss den seinerzeitigen verfassungsmässigen Grundlagen nicht dem fakultativen Referendum37.
5.2 Vorläufige Anwendung
Die vorläufige Anwendung des Abkommens wurde im Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 16. Februar 2005 ausgeschlossen. Sie war im Übrigen nicht Gegenstand der jüngsten Verhandlungen. Das Abkommen wird somit erst angewandt, wenn es formell in Kraft getreten sein wird.
36 Art. 42a Abs. 2bis ZG stellt gerade keine solche Kompetenzbestimmung dar (vgl. BBl 2015 2883, 2902).
37 Vgl. Bundesbeschluss vom 10. März 1998 über das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 betreffend Amtshilfe im Zollbereich (AS 1999 1819).