Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten

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Art. 13 Teilung von Vermögenswerten

Konnten Vermögenswerte eingezogen werden und ist die Einziehung wesentlich auf die geleistete Amtshilfe zurückzuführen, können die beteiligten Verwaltungen eine Teilung der eingezogenen Vermögenswerte beschliessen. Die Bestimmung geht auf einen amerikanischen Vorschlag zurück. Die USA benötigen eine staatsvertragliche Regelung, damit international eine solche Teilung zulässig ist. Das Verfahren zur Teilung der Vermögenswerte richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht derjenigen Vertragspartei, die die Vermögenswerte eingezogen hat. Für die Schweiz wären die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 200428 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) sinngemäss anzuwenden, auch wenn Artikel 2 Absatz 2 TEVG lediglich die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und nicht auch die Amtshilfe erwähnt. Artikel 13 des Abkommens bildet selbst keine eigenständige Grundlage für eine Einziehung von Vermögenswerten. Eine solche müsste sich auf Artikel 66 VStrR abstützen. Dies bedeutet, dass die EZV aufgrund der auf dem Weg der Amtshilfe erhaltenen Informationen bzw. im Rahmen des Vollzugs eines Amtshilfeersuchens gewonnen Erkenntnissen ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnen müsste. Die EZV könnte indessen im Rahmen eines angehobenen Verwaltungsstrafverfahrens die USA um Sicherstellung von Vermögenswerten ersuchen (wobei im Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 11 Abs. 4 erwähnt werden müsste, dass die Schweiz in einem gleichen Fall kein oder nicht ohne weiteres Gegenrecht gewährt werden könnte).

Art. 14 Umsetzung

Die Umsetzung obliegt den beteiligten Zollverwaltungen. Bei allfälligen Differenzen bei der Umsetzung ist auf diplomatischem Weg eine Lösung zu suchen. Auf die Einsetzung einer gemischten Kommission, wie dies häufig bei Staatsverträgen der Fall ist, wird hingegen verzichtet.

Art. 15 Räumlicher Anwendungsbereich

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Ziffer 8.

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

Die Bestimmung entspricht gängigen Staatsvertragsbestimmungen über das Inkrafttreten und die Kündigung. Eine solche kann unter der Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erfolgen.

3 Auswirkungen

Die EZV hat im Jahr 2016 285 Amtshilfeersuchen aus den EU-Mitgliedstaaten bearbeitet29. Aufgrund der mehr oder weniger vergleichbaren Grösse zwischen der EU

28 SR 312.4

29 Ohne 825 Ersuchen um Zustellung von Dokumenten, da die Zustellung von Dokumenten im Amtshilfeabkommen mit den USA nicht vorgesehen ist.