Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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Die ersuchte Verwaltung kann nach Absatz 3 aufgrund eines Amtshilfeersuchens Ermittlungen an die Hand nehmen. Diese Möglichkeit ist bereits in Artikel 7 Absatz 1 des Amtshilfeabkommens Schweiz/EG vorgesehen. Die Bestimmung bedeutet hingegen nicht, dass die ersuchende Verwaltung die ersuchte Verwaltung zwingen könnte, Zwangsmassnahmen anzuwenden (vgl. auch Ziff. 1.5 oben). Die Eidgenössische Zollverwaltung wird bei der allfälligen Anordnung von rechtlich zulässigen Zwangsmassnahmen auch die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern berücksichtigen16.
Art. 5 Anwesenheit von Angestellten
Die Anwesenheit von Angestellten kann durchaus hilfreich für die Durchführung eines Amtshilfeersuchens sein. So sind in der Praxis ausländische Beamte bei Einvernahmen sowie weiteren allfälligen zulässigen Untersuchungshandlungen gestützt auf das Betrugsbekämpfungsabkommen17 mit der EU in der Regel anwesend, selbst wenn bei der Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern kein Anspruch auf Anwesenheit besteht (vgl. 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 201218 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, Steueramtshilfegesetz, StAhiG). Die Zustimmung zur Anwesenheit von Angestellten im Zollbereich präjudiziert keine Anwesenheit von Angestellten im Bereich der direkten Steuern.
Über die Anwesenheit entscheidet ausschliesslich die ersuchte Verwaltung. Diese legt auch die entsprechenden Bedingungen der Anwesenheit im Einzelfall fest.
Art. 6 Akten und Schriftstücke
Grundsätzlich werden im Rahmen der Amtshilfe lediglich Kopien übermittelt. Auf begründetes Gesuch hin können auch Originalakten oder beglaubigte Kopien Gegenstand der Amtshilfe sein. Originalakten sind zurückzusenden. Informationen können auch in elektronischer Form übermittelt werden, allenfalls verbunden mit den erforderlichen Anleitungen zu deren Verwendung.
Art. 7 Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige
Sollte die geleistete Amtshilfe dazu geführt haben, dass ein Strafverfahren eröffnet worden ist, kann es sich zur Beweisführung als notwendig erweisen, dass Angestellte derjenigen Vertragspartei, die die Amtshilfe geleistet hat, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei als Zeugin oder Zeuge oder allenfalls als Sachverständige in einem Strafverfahren aussagen sollten. Diese Notwendigkeit liegt in dem im amerikanischen Strafverfahren gängigen Unmittelbarkeitsprinzip begründet, bei dem eine Gerichtsverhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten stehen muss. Das Strafverfahren muss einen Bezug zur geleiste-
16Vgl. Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAHiG; SR 651.1) sowie Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, AIAG; SR 653.1).
17Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (SR
0.351.926.81).
18 SR 651.1