Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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machten sie deutlich, dass sie den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen, namentlich des AEO-Status, vom Abschluss eines Amtshilfeabkommens im Zollbereich abhängig machen, d.h. ohne Amtshilfeabkommen kann kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen abgeschlossen werden. Diese Haltung haben die USA 2017 bekräftigt.
Im September/Oktober 2013 führte die EZV bei 29 Wirtschaftsverbänden sowie bei 30 ausgewählten Firmen, die den AEO-Status damals bereits hatten oder sich dafür interessierten, eine Konsultation durch und befragte sie, wie wichtig ein Amtshilfeabkommen sei, wie wichtig die gegenseitige Anerkennung von AEO und C-TPAT sei, ob sie einverstanden seien, wenn der Bund ein Amtshilfeabkommen abschliesse, und ob sie mit einem allfälligen Verzicht auf die gegenseitige Anerkennung von AEO und C-TPAT einverstanden seien, wenn der Bund auf den Abschluss eines Amtshilfeabkommens verzichten sollte. Die Resultate dieser Konsultation können wie folgt zusammengefasst werden: Das Amtshilfeabkommen in der damaligen Fassung wurde klar abgelehnt. Die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen schien nicht im Vordergrund des Interesses der Wirtschaft zu sein. Im Übrigen erwiesen sich die Resultate der Konsultation als nicht sehr aussagekräftig.
Am 24. Juni 2014 beschloss der Bundesrat, dass die Verhandlungen mit den USA im Bereich Amtshilfe im Zollbereich aufgrund des bestehenden Verhandlungsmandats fortzuführen seien. Seinem Beschluss lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im
Zollbereich wurden auf Wunsch der USA geführt. Die USA erhoffen sich eine engere bilaterale Zusammenarbeit bezüglich Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Zollwiderhandlungen, da Zollwiderhandlungen den wirtschaftlichen, fiskalischen und handelspolitischen Interessen sowohl der USA als auch der Schweiz abträglich sind und die korrekte Veranlagung von Zöllen und sonstigen Abgaben gewährleistet sein muss. Bei den USA steht somit das Interesse im Vordergrund, gegen Zollwiderhandlungen wirksamer gemeinsam vorgehen zu können. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung und des hohen Ausmasses des bilateralen Warenaustauschs hat die EZV durchaus ein Interesse, bei der Verhütung, der Untersuchung und der Aufdeckung von Zollwiderhandlungen mit der CBP zusammenarbeiten zu können. Das Interesse an der Amtshilfe liegt jedoch klarerweise auf der Behördenseite und nicht bei der Wirtschaft, die daraus keinen Nutzen ziehen kann.
Für die USA sind Sicherheitsüberlegungen sehr wichtig. Durch die gegenseitige
Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen (AEO/C-TPAT) soll die innere Sicherheit der USA erhöht werden, da nur Waren eingeführt werden sollen, die entsprechend überprüft worden sind und als sicher gelten. Schweizer AEOs könnten somit bei der Einfuhr von Waren in die USA von Vorteilen profitieren, indem es denkbar ist, dass Waren von Schweizer AEOs, welche anlässlich der Ausfuhr aus der Schweiz bereits kontrolliert wurden, aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Zollkontrollen bei der Einfuhr in die USA kein zweites Mal kontrolliert werden.
Entwicklungen zeigten, dass es ohne gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher
Sicherheitsmassnahmen bei der Einfuhr von Waren in die USA zu einem erheblichen Nachteil bzw. zu Zeitverzögerungen kommen könnte, wenn die Waren nicht aus einer als sicher anerkannten Lieferkette stammen, d.h. nicht von ei-