Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten

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ten Amtshilfe aufweisen. Die ersuchte Verwaltung kann auf begründetes Gesuch hin die entsprechende Bewilligung zur Aussage erteilen.

Nach Absatz 2 kann die ersuchte Verwaltung diplomatische oder konsularische Immunitäten ihrer Angestellten aufheben. Die ersuchte Verwaltung kann von der ersuchenden Verwaltung eine Bestätigung verlangen, wonach gegen die auszusagenden Personen keine straf- oder verwaltungsrechtliche Untersuchungen oder Verfahren hängig sind (Abs. 3). Diese Bestimmungen sind vor allem für die USA wichtig. Die Schweiz beabsichtigt indessen nicht, die allfällige Immunität ihrer Angestellten aufzuheben.

Art. 8 Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen

Die Amtshilfeersuchen müssen grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Sie haben insbesondere den Sachverhalt und den Verdacht einer allfälligen Zollwiderhandlung darzulegen sowie die ersuchte Amtshilfe anzugeben. Durch die detaillierten Anforderungen sollten unzulässige Ausforschungsbegehren (fishing expedition) ausgeschlossen werden können. Die amerikanischen Amtshilfeersuchen können in Englisch gestellt werden; die EZV kann das Ersuchen in einer schweizerischen Amtssprache beantworten.

Art. 9 Erledigung von Amtshilfeersuchen

Die Erledigung von Amtshilfeersuchen richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Massgebend für die Schweiz sind die Bestimmungen des Zollgesetzes. Dieses sieht in Artikel 115d eine Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Amtshilfeersuchen vor und nach Artikel 115e ZG können die im Verwaltungsstrafrecht vorgesehenen Zwangsmassnahmen eingesetzt werden (Art. 45-60 VStrR), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen Verfügungen im Rahmen der Amtshilfe steht die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 115i ZG).

Ist die EZV für die Erledigung eines amerikanischen Amtshilfeersuchens nicht zuständig, ist sie verpflichtet, dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die CBP bzw. das ICE darüber zu informieren.

Absatz 5 verpflichtet die ersuchte Verwaltung, bestimmte ausländische Verfahrensvorschriften einzuhalten, sofern diese in der ersuchten Vertragspartei nicht unzulässig sind. Es handelt sich vor allem um bestimmte formelle Verfahrensvorschriften (z.B. Aussagen unter Eid, welche im amerikanischen Prozessrecht von Bedeutung sind).

Art. 10 Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen

Gegenüber Artikel 10 f. des Amtshilfeabkommens Schweiz/EG wurde Artikel 10 mit Bestimmungen ergänzt, die sicherstellen sollen, dass die Informationen in derjenigen Vertragspartei, die sie erhalten hat, dem gleichwertigen Datenschutzniveau, so umfassend wie möglich, unterliegen, wie es in der Vertragspartei gilt, die die Informationen übermittelt hat.