Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten

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nem von den USA anerkannten AEO verbracht werden.

 Die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen wurde

jedoch 2013 von der Wirtschaft nicht als zwingend notwendig erachtet.

 Um sich den Weg zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen nicht zu verbauen, ist indessen an der Fortsetzung der Verhandlungen über ein Amtshilfeabkommen festzuhalten. Das [WTO-] Abkommen vom 27. November 20143 über Handelserleichterungen (Abkommen über Handelserleichterungen), welches minimale Amtshilfe im Zollbereich durch Übermittlung der Zollanmeldungen vorsieht, genügt als Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen nach Ansicht der USA nicht.

Die Schweiz hat deshalb durchaus ein Interesse am Abschluss eines Amtshilfeabkommens und an der Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen. Sollten sich die Nachteile bei der Einfuhr von Waren in die USA akzentuieren, könnte sich die Meinung der Wirtschaft rasch ändern.

1.2 Verlauf der Verhandlungen

Es fanden vorweg zwei Verhandlungsrunden 2005 in Bern und 2006 in Washington, D.C., statt. Auf schriftlichem Weg wurden nachträglich verschiedene Änderungen vereinbart. Im Februar 2009 sowie im März 2016 fand je eine weitere Verhandlungsrunde in Bern statt.

1.3 Verhandlungsergebnis

Beim vorliegenden Abkommenstext handelt es sich noch nicht um die definitive paraphierte oder unterzeichnete Fassung.

1.4 Überblick über den Inhalt des Abkommens

Das Abkommen basiert im Wesentlichen auf den Amtshilfeabkommen Schweiz/EG4 und EG/USA5. Die amerikanische Seite berief sich während der Verhandlungen teilweise auch auf das Muster-Amtshilfeabkommen der USA; die schweizerische Seite bezog sich demgegenüber auf das Abkommen über Handelserleichterungen.

Das Amtshilfeabkommen umfasst 16 Artikel und regelt folgende Bereiche:

3 Das Abkommen der World Trade Organization (WTO; Welthandelsorganisation) ist am 22. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 2103 und 2105; SR 0.632.20).

4 Abkommen vom 9. Juni 1997 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401.02)

5 Abkommen vom 28. Mai 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. Nr. L 222 vom 12. August 1997, S. 17-24).