Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

um Amtshilfe ersucht wird. Damit wird den diesbezüglichen geäusserten Bedenken Rechnung getragen. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung zu gestohlenen Daten oder Ausforschungsbegehren lehnten die USA als Ausdruck des Misstrauens klar ab.

Das EFD ist zudem der Auffassung, dass möglichst rasch Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen aufgenommen werden sollten.

1.6 Sprachfassungen des Abkommens

Die Verhandlungen erfolgten in Englisch. Gestützt auf die Arbeitsdokumente wurde die vorliegende deutsche Fassung des Abkommens erstellt, welche neben dem Englischen ebenfalls als Urschrift des Abkommens gilt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Präambel

Die Präambel umschreibt, wie dies in völkerrechtlichen Verträgen häufig üblich ist, Gründe und Zweck, weshalb und wozu der Vertrag abgeschlossen werden soll. So erwähnt die Präambel u.a. die Absicht, das Abkommen sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben umzusetzen. Dieser völkerrechtliche Grundsatz ist bereits in Artikel 26 des Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 196910 über das Recht der Verträge verankert, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag die Vertragsparteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (pacta sunt servanda). Dies bedeutet insbesondere, dass um keine Amtshilfe ersucht werden soll und auch keine Amtshilfe zu leisten ist bei illegal erworbenen Informationen, wie dies im Bereich der direkten Steuern mit gestohlenen Informationen über Bankkonten der Fall war. Die Schweiz erwartet denn auch von den USA eine korrekte Anwendung des Abkommens im Sinne der Präambel.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Ziffer 1: Zollverwaltung: Als Zollverwaltung gilt für die Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung. Für die USA fallen zwei Behörden darunter: einerseits die U.S. Customs and Border Protection (CBP, Zoll- und Grenzschutzbehörde) und andererseits das U.S. Immigration and Customs Enforcement (ICE, Einwanderungs- und Zollvollzugsbehörde). Beide Behörden gehören zum Department of Homeland Security (Ministerium für innere Sicherheit). Die CBP hat die Aufgabe, die Grenz- und Zollkontrollen durchzuführen sowie die Einfuhrabgaben zu erheben. Der CBP vollzieht in diesem Rahmen - ähnlich wie die EZV mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse - über 400 Gesetze von mehr als 40 Bundesbehörden, so u.a. im Bereich der illegalen Migration, der Bekämpfung des Drogenhandels und des Terrorismus, des kommerziellen Urheber- und Markenschutzes sowie des Schutzes der Landwirtschaft vor eingeschleppten Schädlingen. Ähnliche Aufgaben hat das ICE. Es ist namentlich

10 SR 0.111