Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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Als oberster Grundsatz gilt nach Absatz 1, dass übermittelte Informationen vertraulich zu behandeln sind. Dies ist aus schweizerischer Sicht von grösster Bedeutung. Der Grundsatz entspricht sowohl Artikel 10 Absatz 1 des Amtshilfeabkommens Schweiz/EG als auch Artikel 12 Ziffer 5.1 Buchstabe a des Abkommens über Handelserleichterungen. Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien weiter zu einem möglichst umfassenden Schutz der Informationen vor Offenlegung. Konkret bedeutet dies, dass die amerikanische Seite alles zu unternehmen hat, damit die Ausnahmebestimmungen des Freedom of Information Act19 (FOIA) angewandt werden. Nach § 552 Buchstabe b ist der FOIA einerseits nicht anwendbar bei vertraulichen Handels- und Geschäftsgeheimnissen (Abs. 4); andererseits gilt der FOIA nicht, wenn dadurch vertrauliche Informationsquellen offengelegt werden müssten oder Techniken oder Verfahren für den Vollzug, deren Offenlegung zu einer Umgehung des Rechts führen würde (Bst. b Abs. 7 Bst. D und E). Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 200420 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) gilt für die Verfahren der Amtshilfe ohnehin nicht (Art. 3 Bst. a Ziff. 3). Im Übrigen kennt das BGÖ zudem u.a. Ausnahmebestimmungen, wenn durch den Zugang zu amtlichen Dokumenten die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde, die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt oder Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. b, d und g BGÖ).
Das in Absatz 1 verankerte Spezialitätsprinzip bedeutet, dass die erhaltenen Informationen nur für die Zwecke der Amtshilfe verwendet werden dürfen. Der Absatz verpflichtet zudem zur Gewährleistung eines Datenschutzniveaus, das demjenigen jener Vertragspartei entspricht, die die Informationen übermittelt hat. Diese Bestimmung entspricht ebenfalls Artikel 12 Ziffer 5.1 Buchstabe a des Abkommens über Handelserleichterungen.
Das Spezialitätsprinzip lässt es indessen zu, dass die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Informationen in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Zollwiderhandlungen verwendet werden dürfen (Abs. 2). Dieser Grundsatz wurde auch in Artikel 11 Absatz 2 des Amtshilfeabkommens Schweiz/EG verankert und stellt die logische Folge der Amtshilfe dar. Diese würden sonst wenig Sinn machen, wenn die erhaltenen Informationen nicht einem anschliessenden Verfahren verwendet werden dürften, das einen direkten Zusammenhang zur Amtshilfe aufweist. Der Grundsatz ergibt sich auch aus dem amerikanischen Recht. Schliesslich kann eine durch die EZV nach Artikel 70 VStrR erlassene Strafverfügung, welche durch eine (spontane) Amtshilfe ausgelöst worden ist, durch ein kantonales Strafgericht in öffentlicher Verhandlung überprüft werden (Art. 73 ff. VStrR). Je nach Situation müsste die EZV gegenüber dem urteilenden Gericht indessen unter Berufung auf die Bestimmung von Absatz 1 die Einschränkung der Offenlegung von bestimmten Tatsachen beantragen.
Ausnahmsweise dürfen die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Informationen auch zu anderen Zwecken verwendet werden (Abs. 3). Diese Möglichkeit ist auch in Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens Schweiz/EG vorgesehen. In diesem Fall ist die andere Vertragspartei um vorgängige schriftliche Bewilligung zu ersuchen. Diese kann mit Auflagen versehen werden. An diese ist die ersuchende Vertragspartei aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben gebunden.
19 5 U.S.C. § 552, As Amended By Public Law No. 104-231, 110 Stat. 3048 bzw. 19 C.F.R. Part 103
20 SR 152.3