Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 18 Seiten
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Auf diese Bestimmungen können sich Personen, deren Rechte durch eine nicht abkommenskonforme Behandlung ihrer Personendaten verletzt worden sind, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihnen das innerstaatliche Recht einräumt, berufen. Für die Schweiz betrifft dies insbesondere das Auskunftsrecht nach Artikel 8 DSG.
Art. 11 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Absatz 1 sieht die Gründe vor, die es erlauben, ein Amtshilfeersuchen abzulehnen, nämlich wenn es grundlegende Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigen könnte oder wenn es gegen deren innerstaatliches Recht verstiesse. Die Bestimmung entspricht teilweise Artikel 9 Absatz 1 des Amtshilfeabkommens Schweiz/EG, der in Ergänzung zu den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmegründe ausdrücklich auch die Steuer- und Währungsvorschriften sowie die Verletzung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses erwähnt.
Die Aufnahme des Ausnahmegrunds betreffend Verletzung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses in den Abkommenstext wurde während der Verhandlungen von der amerikanischen Seite kategorisch abgelehnt. Die Verletzung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses stünde nicht auf gleicher Stufe wie die Souveränität, die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche nationale Interessen der Vertragspartei.
Das Amtshilfeabkommen EG/USA sieht eine solche Bestimmung ebenfalls nicht vor. Eine teilweise vergleichbare Regelung kennt hingegen Artikel 12 Ziffer 7.1 Buchstabe d des Abkommens über Handelserleichterungen.
Vor diesem Hintergrund wurde ein verbindlicher ergänzender Briefwechsel vereinbart, wonach die Schweiz erklären wird, dass eine Verletzung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses mit dem Schweizer Recht nicht vereinbar wäre; schliesslich stellt Artikel 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193726 (StGB) die Verletzung eines zu schützenden Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses unter Strafe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe27. Die Antwort der USA wird die Erklärung enthalten, wonach sich die USA mit dieser Interpretation einverstanden erklären. Ein solcher Briefwechsel soll dazu beitragen, den geäusserten Sorgen der Wirtschaft Rechnung zu tragen.
Absatz 2 sieht die Möglichkeit der Ablehnung der Amtshilfe vor, wenn ein entsprechendes Gesuch ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens wäre.
Art. 12 Kosten der Amtshilfe
Die ersuchte Vertragspartei trägt grundsätzlich die Kosten für die Durchführung der Amtshilfe, d.h. es werden der ersuchenden Vertragspartei keine Aufwendungen in Rechnung gestellt ausser in gewissen Fällen. Die ersuchte Vertragspartei hat gegenüber der ersuchenden Vertragspartei eine Informationspflicht, sollten ausserordentlich hohe Kosten anfallen. In diesem Fall würden die beiden Zollverwaltung gemeinsam über das weitere Vorgehen entscheiden.
26 SR 311.0
27 Nach Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze zu je höchstens 3'000 Franken, d.h. höchstens 1'080'000 Franken.