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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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anderen Amtssprachen der Schweiz. Der Anteil an Vertreter universitärer Medizinalberufe mit ausländischer Staatsangehörigkeit liege derzeit bei 38,5 % für Ärzte, 33,5 % für Apotheker und 33 % für Tierärzte. Seit der letzten Revision des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe (MedBG) werden als Voraussetzung für den Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung lediglich Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verlangt, in welchem der Gesuchsteller seinen Beruf auszuüben beabsichtigt. Der Bundesgesetzgeber lasse somit Kenntnisse einer einzigen Amtssprache auch in den Kantonen Tessin oder Graubünden genügen, so dass Gesundheitsfachpersonen mit universitärer Ausbildung weder über Detailkenntnisse noch überhaupt über Grundkenntnisse der deutschen oder französischen Sprache verfügen müssen. Diese Situation gefährde die Sicherheit der Patienten des Kantons Tessin. Im Rahmen der Arzneimittelüberwachung seien bereits Fälle festgestellt worden, in denen es aufgrund von sprachlichen Missverständnissen zu Fehlverschreibungen gekommen sei. Hinzu komme, dass ab 2019 auch im Kanton Tessin ein Masterstudiengang in Medizin angeboten wird, was Italienisch zu einer Ausbildungssprache für Ärzte in der Schweiz mache. Daher sei diese Bestimmung nicht mehr tragbar und es wird verlangt, dass die Fachinformation online auch auf Italienisch verfügbar ist. Falls dies nicht möglich sei, müsse das MedBG in dem Sinne angepasst werden, dass für Medizinalpersonen mit Muttersprache Italienisch die Kenntnis einer zweiten Amtssprache zwingend verlangt wird.
Abs. 3
Iph, scin, SwAPP, FIT, hkbb und vips bemerken, dass sich die Regelung für drei Amtssprachen im geltenden Art. 14 Abs. 3 VAM auf die Patienteninformation beschränkt, was es beizubehalten gelte, da die weit umfangreichere Fachinformation schon aus Platzgründen nicht allen drei Amtssprachen der Packung beigelegt werden könne.
TI begrüsst die Einführung der Packungsbeilage auch für Tierarzneimittel, bezeichnet die vorgeschlagene Regelung jedoch als inakzeptabel und verlangt, dass die Italienische Sprache besser berücksichtigt und in diesem Absatz der deutschen und französischen Sprache gleichgestellt wird. Es gebe keinen Grund, der es rechtfertige, Tierhalter italienischer Sprache anders zu behandeln als deutsch- oder französischsprachige Tierhalter. Die angeführte Begründung, dass verschreibungspflichtige Tierarzneimittel jeweils von einem Tierarzt abgegeben werden, sei nicht haltbar, da diese Anforderung für die ganze Schweiz gelte. TI fordert daher, eine Packungsbeilage in allen drei Amtssprachen für sämtliche Tierarzneimittel vorzuschreiben. Im Übrigen sei festzuhalten, dass im erläuternden Bericht zur Revisionsvorlage mit keinem einzigen Wort versucht worden sei, zu begründen, weshalb die italienischsprachigen Tierhalter anders behandelt werden sollten als alle anderen.
Abs. 3 Bst. a
Cf und santésuisse wünschen sich eine Vereinfachung bei den Vorgaben zur Packungsbeilage für einzelne Arzneimittel, insbesondere für solche mit bekannten oder generischen Wirkstoffen. Für diese Fälle wird die Möglichkeit gefordert, die Packungsbeilage lediglich in einer Amtssprache den Präparaten beizufügen, verbunden mit der Auflage, die Packungsbeilage in den anderem zwei Amtssprachen über das Internet offiziell zugänglich zu machen, womit eine ausreichende Information der Patienten gewährleistet und gleichzeitig der administrative und kostenmässige Aufwand für einen Parallelimport oder einen anderweitigen Zugang zu alten, nur noch wenig gebrauchten aber notwendigen Medikamenten reduziert werden könne.
Abs. 4
Iph, scin, SwAPP, FIT, hkbb und vips sehen eine Inkonsistenz zwischen dieser Bestimmung und der Forderung unter Ziff. 3 Rubrik 11 des Anhangs 5.1 zur AMZV, wonach die Wirkstoffe in der Patienteninformation in den drei Amtssprachen angegeben werden müssen.
Intergenerika, AKB, DBD, AVKZ, pharmaSuisse, BAV, BLA, SDV und AAV sind der Meinung, dass die Bezeichnungen für die Angabe der Zusammensetzung des Arzneimittels vereinheitlich werden müssten, damit Patienten identische Wirk- oder Hilfsstoffe ohne Weiteres erkennen können.
Für Intergenerika ist ausserdem zu präzisieren, dass die Wahl der lateinischen Sprache oder international gebräuchlicher Kurzbezeichnungen nur für die Angabe der Zusammensetzung des Arzneimittels in der Fachinformation zur Verfügung stehen sollte, in der Patienteninformation sollten diese Angaben demgegenüber stets in den drei Landessprachen aufgenommen werden müssen. Grundsätzlich sei ausserdem anzustreben, dass alle Angaben und Texte auf den Behältern und Packungsmaterialien sowie in der Fachinformation und Packungsbeilage sprachlich harmonisiert werden, um so das Verständnis beim Nutzer zu verbessern und Unsicherheiten zu eliminieren.
24/92 Vernehmlassungbericht HMV IV