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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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DAKOMED, Oda KT, Oda AM, NVS, FMH, APA, BEKAG, SVKH, UNION, SMGP, VAOAS und SVHA machen darauf aufmerksam, dass die in der Komplementärmedizin praktizierte Individualmedizin eine grosse Anzahl von unterschiedlichen Arzneimitteln bedinge, bei welchen es sich teils um magistrale Arzneimittel handle. Analog zu den Möglichkeiten in der konventionellen Arztpraxis sei es sinnvoll, eine zeitnahe Versorgung der Patienten auch mit Arzneimitteln der Komplementärmedizin sicherzustellen, weshalb die Definition der eigenen Kundschaft nach Abs. 2 mit den Kundinnen und Kunden einer selbstdispensierenden Arztpraxis (VAOAS: „…für Komplementärmedizin“) ergänzt werden sollte.

ZH macht geltend, dass auch Spitalapotheken der Bewilligungspflicht unterstehen und über kantonale Bewilligungen zur Abgabe verfügen, dementsprechend sollte (mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Bst. j revHMG) auch dieser Betriebstyp mitaufgeführt werden. Zudem weist er darauf hin, dass Art. 30 revHMG nicht mehr von Detailhandelsbewilligungen spricht, sondern von Bewilligungen zur Abgabe von Arzneimitteln, und in Artikel 35 Absatz 2 analog zu Artikel 54 Absatz 1 revVAM entsprechend der Begriff der „kantonalen Detailhandelsbewilligung“ durch den Ausdruck der „kantonalen Bewilligung“ ersetzt werden sollte.

Abs. 2bisneu

ZH beantragt die Ergänzung mit einem neuen Abs. um festzuhalten, dass die Abgabe nicht zulassungspflichtiger Arzneimittel nur den Betrieben erlaubt ist, welche im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbisHMG sind. Dies damit diese Abgabestellen die Anforderungen erfüllen, um die Verantwortung tragen zu können, selbst wenn die Arzneimittel in Lohnherstellung gemäss Art. 9 Abs. 2bisrevHMG hergestellt wurden.

Abs. 3

SPO beantragt die Ergänzung, dass Spitäler den Wirkstoff rezeptieren und Original-Präparate nur in Ausnahmen und mit entsprechender Begründung verordnet werden, damit der Apotheker die Möglichkeit erhält, ein günstiges Generikum abzugeben. Sie erwartet sich dadurch eine Kosteneinsparung.

Abs. 4

TI würde diese Beschränkung befürworten, jedoch für die zugelassenen anstelle der zulassungsbefreiten Medikamente. Deshalb solle der Abs. verschoben werden, z.B. zwischen Art. 46 und 47 revVAM. Für nicht zulassungspflichtige Arzneimittel, oder zumindest solche nach Art. 9 Abs. 2 Bst. cbisHMG, würden sie eine uneingeschränkte Abgabemöglichkeit durch Krankenhäuser vorziehen, auch nach der Entlassung. Es gebe Arzneimittel, die in der erforderlichen Zusammensetzung, Dosierung oder galenischen Form, vom Apotheker kaum hergestellt werden können, die aber notwendig seien für die Fortsetzung der Therapie. In diesen speziellen Fällen ermögliche die direkte Versorgung durch das verschreibende Krankenhaus eine schnelle Versorgung des Patienten und qualitativ einwandfreie Produkte. Dieser Spezialfall solle ermöglicht werden durch eine entsprechende Bestimmung.

DBD, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV und TopPharm indes machen geltend, dass die Abgabe im Spital nur zur Überbrückung zuzulassen sei, wenn dies für die Fortführung oder Einleitung der Therapie unabdingbar ist, d.h. vor einem Wochenende oder Feiertag, und dass sie auf die kleinste Menge bis zum Bezug in der Apotheke zu beschränken sei. Sie erwarten eine klare Trennung der Versorgung des ambulanten vom stationären Bereich. Die abgegebenen Teilmengen seien ausserdem gemäss Pharmakopöe zu kennzeichnen. AVKZ fügt hinzu, dass Teilmengen zur Mitgabe mit einer Packungsbeilage oder gleichwertigen Informationen für den Patienten zu versehen seien. AVKZ, pharmaSuisse, AKB und AAV bemerken, dass bei Vorliegen einer Herstellungsbewilligung die dazu benötigte kleinste Teilmenge zu konfektionieren sei, und ansonsten die kleinste Packungsgrösse abgegeben werden müsse. TopPharm betont, dass der Begriff „kurzfristig“ unbedingt zu präzisieren sei.

Art. 36 Quantitative Beschränkungen

TI sei sich bewusst, dass hier die seit Oktober 2010 geltenden quantitativen Beschränkungen des geltenden Art. 19c VAM unverändert übernommen wurden und dass die Situation nun als konsolidiert betrachtet werde, möchte jedoch noch einmal wiederholen, dass die zulässigen Mengen ihres Erachtens übertrieben und keinesfalls mit dem Argument der Versorgungssicherheit gerechtfertigt seien. ASSGP, GRIP, IG SPh, FIT, hkbb, vips, iph, SwAPP und scin beantragen eine Reduktion der Menge auf 1000 Packungen und 30‘000 Einzeldosen, da sie eine starke Umgehung der Zulassungspflicht befürchten und bisher viel Missbrauch betrieben worden sei. Diese Bestimmung sei in einem neuen Absatz 3 festzuhalten, der bisherige Absatz 3 werde dementsprechend zu Absatz 4.

TG beantragt die Streichung der Absätze 2 und 3, da er der Meinung ist, dass eine zusätzliche quantitative Beschränkung der eigenhergestellten Produkte für die eigene Kundschaft unsinnig und zwecklos

29/92 Vernehmlassungbericht HMV IV