Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Art. 42 Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung
Galenica und AVKZ bemerken, dass es in Analogie zu Art. 41 revVAM „mehrmalige“ Abgabe heissen sollte. AVKZ stellt ausserdem fest, dass die die zahnärztlichen Verschreibungen nirgends erwähnt werden.
SCG fordert eine Erweiterung auf Chiropraktoren sowohl im Titel und auch unter Buchstaben a und b. VS, AG, Ofac, DBD, AVSGA, TopPharm, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV fordern ebenfalls eine Ausweitung des Artikels auf andere Berufsgruppen wie Apothekerinnen und Apotheker und beantragen dementsprechend eine Anpassung des Titels zu „Abgabe auf Entscheid einer Medizinalperson“ und das Streichen von „ärztliche oder tierärztliche“ unter Buchstaben a und b zuhanden von „…durch eine Medizinalperson“. Sie weisen auf Art. 9 Bst. j MedBG hin, wonach Apotheker angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten haben und vermehrt die Grundversorgung von Patienten sicherstellen sollten.
SwAPP stellt fest, dass die B Kategorie künftig zweigeteilt sei in eine „ärztliche“ Verschreibung und eine „pharmazeutische“ Verschreibung. Aus der Verordnung sei nicht ersichtlich wie innerhalb der „Supply chain“ zwischen diesen beiden B Unterkategorien unterschieden werde; das System sei sowohl für die Patientinnen und Patienten sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Supply chain“ nicht transparent. Um einem enormen Schulungsaufwand vorzubeugen, sollten die beiden B Kategorien visuell schnell unterscheidbar sein. Eine entsprechende Bestimmung sollte vorzugsweise in der Verordnung festgehalten werden, da eine Regelung im „soft law“ einem einfacheren Änderungsmodus unterstehen würde und damit zu wenig dauerhaft sei.
Bst. a
Gemäss Galenica sollte „empfohlen“ durch „zugelassen“ ersetzt werden um dem pharmazeutischen Sprachgebrauch zu entsprechen.
Bst. f
Galenica kritisiert, dass der Hinweis fehlt, wann eine Fachberatung durch eine Fachperson erforderlich ist, und schlägt vor zu definieren, dass diese insbesondere erforderlich ist, wenn wesentliche Anwendungseinschränkungen oder unerwünschte Arzneimittelwirkungen bekannt sind oder nicht ausgeschlossen werden können. TI schlägt vor, auf Art. 45 Abs. 1 revVAM hinzuweisen.
3. Abschnitt: Kategorien ohne Verschreibungspflicht
Art. 43 Abgabe nach Fachberatung
VS, Ofac, DBD, TopPharm, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV begrüssen diesen Artikel. BEKAG und VLSS stellen fest, dass die bisherige Kategorie C entfällt, die Kategorie D Arzneimittel umschreibt, bezüglich derer eine Fachberatung erforderlich ist, während dem es sich bei Kategorie E unverändert um diejenigen Arzneimittel handelt, die frei verkäuflich sind bzw. keine Fachberatung erfordern und haben weiter keine Anmerkungen (auch Art. 44 revVAM).
SwAPP hält sowohl unter Artikel 42 als auch Art. 43 revVAM fest, dass die B Kategorie neu zweigeteilt sei in eine ärztliche Verschreibung und eine „pharmazeutische“ Verschreibung, und zur Förderung der Transparenz visuell unterschieden werden sollte. Sie wünscht, dass dies vorzugsweise in der Verordnung festgehalten wird.
mfe lehnt die Förderung der Selbstmedikation aufgrund der Gefährdung der Patientensicherheit ab. Diese Praxis könne zu einem übermäßigen Gebrauch von Medikamenten ohne nennenswerten medizinischen Nutzen führen und schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Indes wünscht Complemedis eine möglichst grosse Umverteilung von Arzneimitteln der Kategorie C in die Kategorie E, um den Zugang für Patientinnen und Patienten zu erleichtern.
Abs. 1
Zur Abgrenzung von Arzneimitteln der Kategorie D zu solchen der Kategorie E beantragen NW und OW einen neuen Buchstaben c, der festhält, dass Arzneimittel der Abgabekategorien „mit Fachberatung“ nicht zur Selbstbedienung angeboten werden dürfen. Galenica fordert ebenfalls einen neuen Buchstaben c, der die Notwendigkeit einer „Fachberatung“ für Arzneimittel so definiert, dass keine Interaktionen, keine Nebenwirkungen und keine Kontraindikationen zu erwarten sind oder solche ausgeschlossen werden können. Damit sollte die Abgabekategorie D besser abgegrenzt werden gegenüber den Kategorien C und E.
Abs. 1 Bst. b
34/92 Vernehmlassungbericht HMV IV