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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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selbstdispensierende Ärzte erfasst werden soll. Galenica spricht sich aus Gründen des Gesundheitsschutzes ebenfalls für die Ergänzung der Erstverschreibung mit „oder Erstabgabe“ aus, während santésuisse die Ergänzung „resp. Folgeverschreibung“ fordert, da die regelmässige ärztliche Kontrolle nicht nur nach dem ersten Jahr nach Diagnosestellung, sondern jährlich auch nach mehreren Jahren stabiler Therapie erfolgen sollte.

Für SGN ist es unvorstellbar, dass ein Arzneimittel, welches gegen eine chronische Erkrankung über ein Jahr oder länger verwendet wird, ohne ärztliche Verschreibung verlängert werden kann. Sie merkt an, dass chronische Erkrankungen sehr häufig sind und eine ständige Neubewertung der Behandlung erfordern, und verlangt das Einführen von besser definierten Schutzklauseln, um spezifische Situationen zu ermitteln, in denen eine Erneuerung zur Erleichterung der Therapietreue sinnvoll ist. TI schlägt vor, die Bestimmung zu ergänzen mit „sofern die Abgabe mit der gesundheitlichen Situation des Patienten vereinbar ist, und vorbehaltlich etwaiger gegenteiliger Hinweise des verschreibenden Arztes, die ordnungsgemäß begründet sind“.

Für SGKPT ist dieser Buchstabe zu streichen, weil die Abgabe von Arzneimitteln zur Weiterführung einer Therapie ohne erneute Verschreibung durch Apotheker bereits heute möglich sei.

VD weist darauf hin, dass die Vergütung der Medikamente, die von Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen dieser Bestimmung abgegeben werden, geklärt werden sollte und Anpassungen von KVV und KLV nötig sind.

Abs. 1 Bst. c

AVSGA, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV, TopPharm und AVKZ begrüssen diese Definition. ADV, SDVZS, DVNW, SDV und SDV ZH/SH halten an dieser Stelle noch einmal fest, dass die Ausbildung der Drogistinnen und Drogisten auf sämtliche Wirkstoffe der aktuellen Abgabekategorie C ausgerichtet ist und deshalb in mehreren Kantonen, wie z.B. Solothurn, seit vielen Jahren in Drogerien Arzneimittel der Abgabekategorie C abgegeben werden. Sie beantragen zur Präzisierung der Ziffer 1 „bekannt“ durch „schwerwiegend“ zu ersetzen. Dem pflichten auch GRIP, iph, SwAPP, scin, ASSGP, FIT, hkbb und vips bei. Bezüglich Ziffer 1 bemerkt SPO, dass Selbstmordversuche mit Paracetamol leider keine Seltenheit seien und der Wirkstoff deshalb zu den Wirkstoffen mit einem bekannten Missbrauchspotential gehöre, und stellt die Frage, ob Paracetamol in Zukunft auf der Liste A aufgenommen werde. SDV beantragt die Umformulierung von Ziffer 2, sodass die Dosierung der Wirkstoffe und die notwendige Abklärung durch eine Medizinalperson für die Kategorisierung dieser Arzneimittel ausschlaggebend sind.

Galenica fordert eine Ergänzung der Ziffer 3, sodass Pharmaassistentinnen und Pharmaassistenten unter der Verantwortung eines Apothekers die „Pille danach“ abgeben dürfen, wie es auch kantonal geschulte Laien unter Aufsicht einer Medizinalperson gestützt auf Art. 49 revVAM erlaubt ist.

EFBS schlägt vor, den Buchstaben c mit einer Ziffer 4 „Resistenzen hervorrufen können“ zu ergänzen, zur zusätzlichen Unterstützung der kontrollierten Abgabe von Antibiotika und auch anderer Arzneimittel, die ebenfalls Resistenzen hervorrufen können, beispielsweise Antimykotika.

Cf beantragt die Streichung dieser Bestimmung. Die Formulierung sei unlogisch, da Arzneimittel, welche für die Selbstmedikation ungeeignet sind, neu mit aller Wahrscheinlichkeit bei den rezeptpflichtigen Medikamenten eingeteilt werden und falls Medikamente der Kategorie D gemeint seien, diese nicht unter Art. 45 revVAM betreffend “Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung durch Apotheker und Apothekerinnen” gehören würden.

PH CH, BEKAG und VLSS sind der Meinung, dass zwecks Bestimmung dieser Arzneimittel ebenfalls eine von den medizinischen und pharmazeutischen Dachverbänden gemeinsam ausgearbeitete Liste vorgesehen werden soll.

Abs. 1 Bst. d

SCG, AVSGA, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV, TopPharm und AVKZ begrüssen diese Definition. KCM und VD hingegen beantragen, diesen Bst. zu streichen, da die Chiropraktoren unter die Medizinalpersonen fallen. Galenica merkt an, dass die Verordnung von Arzneimitteln durch Chiropraktorinnen und Chiropraktoren keiner “Verschreibung” im Sinne des HMG bedarf.

Abs. 4

SSI und EFBS begrüssen diese Bestimmung, und PH CH, FMH, APA und BEKAG betonen, dass mit Art. 45 revVAM zu beachten sei, dass die Antibiotikaresistenz-Strategie nicht durch eine erweiterte, unkoordinierte, nicht ärztlich verschriebene Antibiotikaabgabe unterlaufen werde.

PiGr, VS, AG, SPO, Ofac, cf, DBD, AVSGA, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, Galenica, AAV und santésuisse hingegen weisen diesen Abs. zurück mit der Begründung, dass er systemfremd sei; bereits heute würden in begründeten Ausnahmefällen wie bei Blasenentzündung Antibiotika ohne Rezept in Apotheken abgegeben. AVGA, TopPharm, VS, AG, DBD, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV,

38/92 Vernehmlassungbericht HMV IV