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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
ADV, SDVZS, SGV, DVNW, SDV und SDV ZH/SH halten fest, dass es sich in diesem Artikel um die Abgabe handelt und der Text entsprechend ergänzt werden sollte mit „Abgabe und/oder“ Anwendung.
Abs. 2
In Analogie zu Art. 42 revVAM wird von TopPharm das Ersetzen von „ärztliche oder tierärztliche Verschreibung“ mit „Entscheid einer Medizinalperson“, und von SCG das Ergänzen mit „chiropraktische“ Verschreibung beantragt.
Abs. 3 neu
BL, BS, ASSGP, GRIP, DVNW und SDV sind der Meinung, dass die Stellvertretung durch Drogistinnen und Drogisten auch im Hinblick auf das neue System der Abgabekategorien grundsätzlich national geregelt werden soll. Es sollte festgehalten werden, dass die befristete Stellvertretung durch Drogistinnen oder Drogisten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, resp. Personen, welche die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung sind, unter klar definierten Voraussetzungen und Auflagen zulässig sei.
Art. 44 Abgabe ohne Fachberatung
Zur Abgrenzung von Arzneimitteln der Kategorie E soll Swissmedic gemäss TG die Kriterien der Einteilung von Arzneimitteln in die Kategorie D publizieren. VS, AG, Ofac, AVSGA, TopPharm, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV sind der Meinung, dass eine klare Abgrenzung dieser Arzneimittel zu Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten fehlt.
Complemedis möchte anbringen, dass eine möglichst grosse Gruppe der heute der Kategorie C zugeteilten Arzneimittel neu der Kategorie E zugeteilt werden sollten (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 43 revVAM).
Abs. 1 Bst. b
In Analogie zu Art. 43 Abs. 1 Bst. b revVAM halten ADV, SDVZS, SGV, DVNW, SDV und SDV ZH/SH fest, dass es sich in diesem Artikel um die Abgabe handle und der Text entsprechend ergänzt werden sollte mit „weder die Abgabe noch“ die Anwendung.
Abs. 1 Bst. c neu
Da gemäss Galenica selbst harmlose Produkte bei unsachgemässem Einsatz nach falscher Eigendiagnose die Patienten gefährden können, verlangt sie die Ergänzung „ein unsachgemässer Einsatz die Gesundheit gefährden kann“ in einem separaten Bst. AVKZ hingegen möchte die Abgabe, welche keine Fachberatung erfordert in einem separaten Bst. definieren als frei von zu erwartenden Kontraindikationen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen bei bestimmungsmässigem Gebrauch
Abs. 2
In Analogie zu Art. 42 und 43 revVAM wird von TopPharm das Ersetzen von „ärztliche oder tierärztliche Verschreibung“ mit „Entscheid einer Medizinalperson“, und von SCG das Ergänzen mit „chiropraktische“ Verschreibung beantragt.
Geltender Art. 44c Drogistinnen und Drogisten ohne eidgenössisches Diplom
DVNW, SDV, GR, AG und SGV beantragen anstelle einer Streichung des geltenden Art. 44c VAM diesen mit einer fünfjährigen Übergangsfrist in der revidierten VAM zu belassen, damit die Drogistinnen und Drogisten gemäss altrechtlicher Ausbildung ohne eidgenössischem Diplom, welche auf Basis des geltenden Art. 44c VAM selbstständig eine Drogerie führen, diese bis zur Erreichung des Pensionsalters weiterführen können.
4. Abschnitt: Anforderungen an die Abgabe
Neuer Art. 44a
PharmaSuisse, AKB, AVSGA und AAV beantragen das Festhalten von Bestimmungen zur Zulässigkeit von Stellvertretungen im Heilmittelrecht, da die Abgabe von Arzneimitteln gesamtschweizerisch an die Kompetenz der abgebenden Person gebunden sei und unterschiedliche kantonale Regelungen zu einer unübersichtlichen Situation und Wettbewerbsverzerrungen führen können. Da das MedBG keine Bestimmung für die Regelung der Stellvertretung vorsehe, sehen sie hier eine einmalige Gelegenheit, um
35/92 Vernehmlassungbericht HMV IV