Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Lage, Behandlungen nach einschlägigen medizinischen und pharmazeutischen Kriterien durchzuführen. DBD schlägt daher vor, anstelle der Therapieschemen auf wissenschaftlich anerkannte Grundlagen bzw. Therapierichtlinien für eine sichere Behandlung zu verweisen. Galenica ist der Meinung, dass ein Verweis auf anerkannte Therapieschemen weder notwendig noch zielführend ist und stattdessen auf den Anhang verwiesen werden soll. Auch der ÄAV bemerkt, dass Therapiealgorithmen äusserst problematisch seien und deshalb die Regelung im Anhang begrüsst wird. ÄAV, PH CH und unimedsuisse bedauern, dass der entsprechende Anhang nicht vorliegt. mfe fordert, dass nur Apotheker, welche eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, zur Abgabe der Arzneimittel nach Art. 45 revVAM berechtigt sein sollten. Ipn, scin, FIT, hkbb und vips schlagen vor, anstelle von „etablierte“ Wirkstoffe einen bereits definierten Begriff zu verwenden.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende äussern Verbesserungsvorschläge bezüglich der Ausarbeitung der Therapieschemen. mfe unterstützt den Ansatz, dass eine Expertengruppe konsultiert wird, fordert aber, dass die Listen in einem gemeinsamen Expertengremium verhandelt werden und dass ein Hausarzt oder Kinderarzt in das Gremium aufgenommen wird. PH CH, FMH, APA, BEKAG und VLSS fordern, dass wissenschaftsbasierte Therapieschemen von medizinischen und pharmazeutischen Verbänden gemeinsam ausgearbeitet werden sollten. ZH weist darauf hin, dass die Algorithmen gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht von unabhängiger Stelle, das heisst vom EDI bzw. der von ihm ernannten Fachexpertengruppe anerkannt werden sollten, nicht von den Dachverbänden. GE, GL, GDK, NW, OW, BL, SG, AI, LU, VS, KAV, UR, FR, ZG, SH, AR, AG, BE und NE bemerken, dass die Zusammensetzung der Expertengruppe noch nicht klar sei und deshalb die „Dachverbände“ im Verordnungstext mit der in den Erläuterungen genannten „vom Departement ernannten Fachexpertengruppe“ ersetzt werden sollten. Ofac schlägt zur Erarbeitung eine durch das BAG und die betroffenen Dachverbände validiert Expertengruppe aus wissenschaftlichen Spezialisten des Gesundheitsbereichs vor. GR weist auf die Notwendigkeit einer Expertengruppe hin, in der zuzüglich zu den Dachverbänden auch unabhängige Experten vertreten sind. AI und SG beantragen, dass die pharmazeutischen Algorithmen zu Verbesserung der Transparenz und Rechtssicherheit durch Swissmedic oder das BAG publiziert werden. AVSGA, TopPharm, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV lehnen eine Delegation für die Listen und Auflagen für die Abgabe der Arzneimittel nach Art. 45 revVAM durch die Apothekerinnen und Apotheker an die medizinischen und pharmazeutischen Dachverbände ab. Sie fordern, dass zu diesem Zweck eine ständige Kommission des BAG mit Vertretern der Dachverbände, nach Bedarf durch themenspezifische Fachspezialisten ergänzt, die von den Dachverbänden eingereichten oder von der Kommission selbst entwickelten Konsense erarbeiten und den Bundesrat bei der Einteilung der Arzneimittel und Indikationen mit oder ohne spezielle Auflagen beraten soll. Des Weiteren sprechen sie von „Grundlagen für eine sichere Behandlung“ anstelle von „Therapieschemen“ und verankern in einem Vorschlag zum Verordnungstext die Validierung dieser Grundlagen durch das BAG.
Abs. 1 Bst. b
Gemäss SSI gibt es wie bei Buchstabe a auch in Bezug auf chronisch kranke Patientinnen und Patienten keine Richtlinien, welche eine rationale Abgabe ohne erweiterte Diagnostik erlauben würden. SPO hingegen begrüsst diese Bestimmungen, da sich viele Patienten ärgern würden, dass beim Abholen von Medikamenten oder Rezepten beim Arzt eine Konsultation verrechnet werde, auch wenn der Arzt nicht gesehen wird. Auch GR, DBD, AVSGA, BLAV, BAV, pharmaSuisse, AKB, AVKZ und AVSGA befürworten eine getrennte Regelung der Dauermedikation von derjenigen der Akutpatienten nach Buchstabe a, da bei Dauermedikation eine Diagnose und etablierte Medikation vorliegen, welche eine Überwachung und Fortführung der Therapie durch Apothekerinnen und Apotheker ermöglichen.
PiGr, DBD, AVSGA, AAV, BLAV, BAV, pharmaSuisse, AKB, TopPharm, SGV und AVKZ beantragen, die Formulierung „chronisch kranke Patienten“ durch „Dauermedikation“ zu ersetzen, um auch die Dauermedikation für die Prävention zu erfassen. PiGr, GR, Ofac, DBD, AVSGA, BLAV, BAV, pharmaSuisse, AKB, TopPharm, SGV und AVKZ schlagen vor, auf die Festlegung einer maximalen Gültigkeitsfrist („während maximal einem Jahr“) zu verzichten, da diese je nach Situation entweder zu lang oder zu kurz sei und zu falschen schematischen Handhabungen führen könne. Sie halten fest, dass der Entscheid, ob eine neue medizinische Beurteilung notwendig ist, von den Kantonen unterschiedlich geregelt werde und grundsätzlich in der Verantwortung des Apothekers oder der Apothekerin liegen sollte. PH CH, FMH, APA und BEKAG sprechen sich dafür aus, als maximale Frist sechs Monate festzulegen. PiGr, GR, Ofac, DBD, AVSGA, AAV, BLAV, BAV, pharmaSuisse, AKB, TopPharm, SGV und AVKZ machen geltend, dass das Erfordernis einer gesicherten Diagnose zu streichen sei, da eine Diagnose Voraussetzung für die Erstverschreibung ist und deshalb in dieser Anforderung bereits enthalten sei, und zudem unter wissenschaftlichen Aspekten in der medizinischen Praxis sowieso nie mit hundertprozentiger Sicherheit gegeben sei.
Der AVKZ regt an, dass neben der „Erstverschreibung“ auch die „dokumentierte Erstabgabe“ durch
37/92 Vernehmlassungbericht HMV IV