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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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diese Frage im Bundesrecht zu harmonisieren, ohne die Kompetenz den Händen der Kantone zu entziehen. Der neue Artikel 44a solle festhalten, dass Personen mit kantonaler Bewilligung für die eigenverantwortliche Berufsausübung die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben haben und einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen können, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Ausserdem sollten sich Personen mit kantonaler Bewilligung für die eigenverantwortliche Berufsausübung längerfristig nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen können, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist. Schliesslich sollte es möglich sein, dass Personen mit kantonaler Bewilligung für die eigenverantwortliche Berufsausübung sich wegen Krankheit, Ferien, Fort-und Weiterbildung, Mutterschaft oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons durch eine Person vertreten lassen, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung zur eigenverantwortlichen Tätigkeit ist.

Art. 45 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung durch Apo-

thekerinnen und Apotheker

Im Zusammenhang mit der Umverteilung von Arzneimitteln der heutigen Kategorie C halten SDVZS, DVNW, SDV ZH/SH, ADV und SDV fest, dass die Ausbildung der Drogistinnen und Drogisten auf sämtliche Wirkstoffe der aktuellen Abgabekategorie C ausgerichtet sei und deshalb in mehreren Kantonen, wie z.B. Solothurn, seit vielen Jahren Arzneimittel der Abgabekategorie C in Drogerien abgegeben werden.

FRC unterstützt die neuen Bestimmungen. Sie begrüsst, dass die gewählten Kriterien ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheitsanforderungen und einem besseren Zugang zu Arzneimitteln gewährleisten und die Belastung für Allgemeinmediziner und Notaufnahmen verringern werde, was wiederum zur Senkung der Kosten im Gesundheitswesen beitrüge.

SGKPT, SGN und unimedsuisse sprechen sich gegen die Abschaffung der heutigen Kategorie C aus und beantragen, anstelle der Arzneimittel unter Art. 45 revVAM, diese der heutigen Kategorie C zuzuteilen und allenfalls die Zuteilung der unterschiedlichen Medikamentenklassen zu den Kategorien zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

FMH, APA, BEKAG, VLSS und PH CH äussern ihre Bedenken bezüglich dieses neuen Artikels und verweisen auf ihre Ergänzungen zu einem neuen Absatz 2 zu Art. 46 revVAM. FMH, APA, BEKAG und VLSS beschreiben, dass diese Bestimmung aus ärztlicher Sicht zentral sei und ihnen „erhebliches Kopfzerbrechen“ bereite.

In Zusammenhang mit den Bemerkungen zu Absatz 1 schlägt Galenica vor, im Titel zu Art. 45 revVAM „verschreibungspflichtiger Arzneimittel“ zu streichen.

SwAPP führt erneut ihren Kommentar zu Art. 42 revVAM auf.

Abs. 1

SVHA sieht eine Problematik in der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker, weil eine Verschreibung nach festgesetzten Behandlungs- Algorithmen einer individualisierten Behandlung der Patienten nicht gerecht werde.

Galenica, PiGr, AG, Ofac, DBD, AVSGA, TopPharm, SGV, DVNW, cf, santésuisse, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und SDV sind der Meinung, die Möglichkeit der rezeptfreien Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker sei nicht auf Arzneimittel der Kategorie B zu beschränken, respektive müsse auf die Kategorie A ausgedehnt werden. Cf und santésuisse beantragen dementsprechend die Streichung von „der Abgabekategorie B“ im Einleitungssatz. KCM weist darauf hin, dass die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst c MedBG als universitärer Medizinalberuf definiert seien und dementsprechend ihre verordneten Arzneimittel an gleicher Stelle wie die ärztlich verordneten Arzneimittel, d.h. im Einleitungssatz, genannt werden sollten und nicht in einem separaten Buchstaben d.

VSKT, ZG, VetD LU, TG, GR, SH und BE begrüssen die explizite Beschränkung der Erweiterung der Abgabekompetenz der Apothekerinnen und Apotheker auf die Abgabe von Humanarzneimitteln zur Verwendung am Menschen, während BGK und FR zum expliziten Ausschluss der Anwendung an Tieren einen zusätzlichen Abs. 5 revVAM (BGK) oder eine Ergänzung (FR) vorschlagen.

Abs. 1 Bst. a

mfe begrüsst die Weisung, dass sich Apothekerinnen und Apotheker auf bekannte Therapieschemen beziehen müssen. PH CH, SSI, FMH, APA und BEKAG halten hingegen fest, dass es keine anerkannten Therapieschemen gäbe. Gemäss DBD sei die Therapiewahl durch den Begriff „etabliert“ in Bezug auf Wirkstoffe genügend eingeschränkt und seien die Apothekerinnen und Apotheker aufgrund ihrer

36/92 Vernehmlassungbericht HMV IV