Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 69Fedlex · Ergebnisbericht
oder Originalen mit Generika, den er dem Leistungserbringer gewährt."
PiGr erachtet zwei unterschiedliche Regeln für die Weitergabe von Rabatten, nämlich nach Art. 56 (rev)KVG und nach HMG, als nicht sinnvoll. Auch werde kein Unternehmer Rabatte verhandeln, wenn er damit nur regulatorische Risiken eingeht, ohne eigenen Ertrag. Das sei zum Nachteil des Endkunden. In Analogie zu 56 Abs 3bisrevKVG wird folgende Anpassung beantragt: "Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind namentlich zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt mehrheitlich zugutekommen und nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten."
Intergenerika schlägt folgende Ergänzung vor: „Beim Heilmitteleinkauf durch die verkaufenden Personen und Organisationen (insbesondere Hersteller, Grosshändler und Einkaufsgemeinschaften) gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind namentlich zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt zugutekommen. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten.“ Sie ist der Ansicht, dass die Interpretation des Bundesrates in den Erläuterungen zu einer Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Unternehmen führe, die neben OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten auch Rx-Arzneimittel herstellen und/oder vertreiben. Dafür gäbe es keinen sachlichen Grund. Die Rabattgewährung beim Einkauf von OTC-Arzneimitteln sei handelsüblich. Solange sich die gewährten OTC-Arzneimittel-Rabatte im handelsüblichen Rahmen bewegen würden, würden sie nach Auffassung von Intergenerika offensichtlich nicht zu einem nicht gebührenden Vorteil führen, welcher einen Einfluss auf die Wahl der Behandlung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln haben könnte (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 Bst. d revHMG). Eine Korrektur/Anpassung des Verordnungstextes sei nicht erforderlich, jedoch werde der Bundesrat ersucht, seine Erläuterungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu revidieren. Intergenerika gehe davon aus, dass auch und vor allem Rabatte von Grosshändlern an Fachpersonen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, erfasst sind.
IFAK beantragt folgende Anpassungen: "1 Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Abs. 2 d. sind zulässig. Sie müssen falls es sich um ein Verschreibungsmedikament, das auf der Spezialitäten-Liste des BAG aufgenommen ist, der Kundschaft der Fachperson oder Organisation direkt oder indirekt weitergegeben werden. Rationalisierungs- und Mengenrabatte wo die Fachperson oder deren Organisation das Risiko trägt, fallen nicht unter die Weitergabe Pflicht." Die Vernehmlassungsversion stehe in völligen Widerspruch mit Art. 55 Abs. 2 Bst. d revHMG. Diese sehe nicht vor, dass solche Rabatte immer und gänzlich der Kundschaft der Fachperson direkt oder indirekt weitergegeben würden. Der Gesetzgeber wolle lediglich verhindern, dass Rabatte und Rückvergütung die Wahl der Behandlung beeinflussten. Um Artikel 56 KVG gerecht zu werden, sei die Weitergabe von Preisrabatten und Rückvergütungen anders zu definieren und auf die KVG-relevanten Elemente einzuschränken.
cf bringt vor, der Begriff “Kundschaft” sei zu ungenau. Die gewährten Rabatte müssen den Versicherten direkt oder indirekt zugutekommen. Sie beantragt folgende Formulierung: "1 Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind namentlich zulässig, wenn sie den Versicherten der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt zugutekommen. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten."
SGV und der SDV beantragen, der Geltungsbereich der Integritätsbestimmung sei auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu beschränken: "1 Beim Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen sind namentlich zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt zugutekommen. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten."
IG SPh beantragt, den Art. 8 Abs. 1 zu streichen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass der Vorbehalt in Art. 8 Abs. 1 unklar sei. Offenbar werde damit versucht, gemäss Art. 55 HMG unzulässige Vorteile im Anwendungsbereich des KVG für zulässig zu erklären, sofern sie weitergegeben werden. Dieser Passus sei zu streichen oder zu konkretisieren, aber klarerweise in dem Sinn, dass der engere Schutz von Art. 55 HMG für den Bereich der Arzneimittel im Sinne der Patientensicherheit Art. 56 KVG vorgehe.
Abs. 2
iph und vips halten fest, dass Art. 8 Abs. 2 VITH nur Mengenrabatte in Form von Naturalrabatten ausschliesse. Schriftlich vereinbarte mengenabhängige Preisabstufungen, welche auf einer Gegenleistung wegen Einsparung von Logistik-Aufwand, Lagerkosten und Lagerrisiko beruhen, würden dagegen unter Art. 7 fallen.
69/92 Vernehmlassungbericht HMV IV