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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 71Fedlex · Ergebnisbericht

3. Abschnitt: Transparenz

Art. 10

mfe bedauert, dass diese Bestimmung nicht für frei verkäufliche Arzneimittel der Abgabekategorie E und für klassische Medizinprodukte der Klasse I gilt, da ein immer grösserer Teil des Arzneimittelmarkts die frei verkäuflichen Arzneimittel (oder klassischen Medizinprodukte) betreffe.

BEKAG und VLSS erachten es als sachgerecht, freiverkäufliche Arzneimittel der Kategorie E und klassische Medizinprodukte der Klasse 1 von der Transparenzpflicht auszunehmen. Die Rabattdefinition des Bundesverwaltungsgerichts, welche gemäss Vortrag gelten solle und von einer Reduktion auf dem üblichen Verkaufspreis spreche, erachten sie vorliegend bzw. im Zusammenhang mit der vorgesehenen Kontrolle eines Verbots der Gewährung geldwerter Vorteile als wenig bis überhaupt nicht praktikabel. GSASA, VS, H+ und PKS beantragen die ersatzlose Streichung dieses Artikels, da ihrer Ansicht nach eine derartige Offenlegung nur mit hohem administrativem Aufwand verbunden sei und mit vielen Informatiksystemen nicht erfüllt werden könne. Im Weiteren führe dieser Artikel mit dem Offenlegungsgebot dazu, dass die Gewährung von Konditionen durch die Pharmaindustrie substantiell gefährdet werde und die Spitäler in der Folge die Medikamente zu Lasten des Gesundheitswesens teurer einkaufen müssten. Auch unimedsuisse plädiert für eine ersatzlose Streichung (jedoch ohne Begründung).

iph, vips, scin, ASSGP und GRIP verweisen auf ihre Eingabe zu Art. 1 Abs. 3 (neu) und schlagen vor, dass in Art. 10 explizit erwähnt werden sollte, dass es sich um Preisrabatte und Rückvergütungen der letzten Handelsstufe handle.

pharmalog und Galenica verweisen auf ihre Bemerkungen zu Art. 8. Auch IFAK verweist auf seinen Kommentar zu Art. 8 und erachtet es als inakzeptabel, dass bei Art. 10 für sämtliche Heilmittel eine Transparenzpflicht verlangt werde, ausser bei der Migros (Abgabekategorie E), welche heute schon bei den Parapharmaka grössere Rabatte erhalten würde als die Grossisten der IFAK. Der IFAK beantragt die Streichung der „Abgabekategorie E“. Zudem weist auch der IFAk auf den bürokratischen Aufwand hin, der in keiner Weise gerechtfertigt sei und die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sei.

Nach Auffassung von cf sollte die Transparenz neben Rabatten auch für Unterstützungsbeiträge gelten. Sie beantragen folglich, Art. 10 Abs. 1 durch den Begriff „Unterstützungsbeiträge“ zu ergänzen.

TopPharm, pharmaSuisse, BLAV, BAV und AAV weisen darauf hin, dass es schwer werden werde, die Transparenzregeln bei Medizinprodukten und Arzneimitteln der Abgabekategorie D (bzw. bei „hors liste“ Arzneimitteln, für welche keine verfügten Ex-Factory Preise vorliegen) umzusetzen, da es keine verbindlichen Marktpreise gebe. Sie fordern eine Präzisierung analog Artikel 8 Abs. 1, da sich sonst für die Praxis grosse Unsicherheiten auftun würden.

SGV, SDV, ASSGP, GRIP und scin weisen darauf hin, dass es sich bei Preisrabatten und Preisvergünstigungen um sensible Daten handle, die nicht für die Konkurrenz und für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Sie beantragen, den Absatz 2 entsprechend zu formulieren.

PiGr macht darauf aufmerksam, dass Art. 26 revHMG Abs. 3 ohne Transparenz nicht umsetzbar sei und beantragen, einen neuen Absatz 3 zu ergänzen: „Bietet eine verschreibende Person nach Art 26 Ziff 3 den Bezug von Heilmitteln direkt vor Ort oder über eine Versandapotheke an so hat er zu dokumentieren, dass der Bezug am Ort der Wahl des Patienten angeboten wurde.“ Ebenso sei auch der Art. 26 revHMG Abs. 4 ohne Transparenz nicht umsetzbar und es müsse mit einem neuen Absatz 4 in Art. 10 ergänzt werden, dass der Verzicht auf Rezept nach Art. 26 Abs. 4 schriftlich zu erfolgen habe.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 11 Verstösse gegen die Bestimmungen über die Integrität und Transparenz

BEKAG und VLSS weisen darauf hin, dass es sich bei Art. 11 Abs. 1 eine blosse Umsetzung des „Whistleblower“-Artikels bzw. des Art. 59 Abs. 7 revHMG handle.

santésuisse begrüsst, dass hier explizit aufgefordert wird, wahrgenommene Verstösse zu melden. Nach Ansicht von SAMW, santésuisse und msn ist die Formulierung «Wahrnehmungen, die … schliessen lassen» sehr unspezifisch und lädt zu unnötigen bzw. ungerechtfertigten Meldungen ans BAG ein. Diese sollten aber in jedem Fall aufgenommen werden und der Verhältnismässigkeit entsprechend bearbeitet werden. Sie beantragen die folgende Umformulierung „Vermutete Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Integrität und Transparenz können dem BAG schriftlich gemeldet werden. Das BAG hat von Amtes wegen über das weitere Vorgehen zu entscheiden“.

Auch kf hegt Zweifel, ob für diesen Artikel die rechtlichen Grundlagen genügen und ob die vorgeschlagene Lösung zielführend ist. Aus ihrer Sicht sollte Art. 11 ersatzlos gestrichen oder insofern konkretisiert

71/92 Vernehmlassungbericht HMV IV