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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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nicht im Ex-Faktory Preis enthalten, sondern im Vertriebsanteil sei und Rabatte erst unterhalb des Ex-Faktory Preises anfangen würden.
Um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen sollte nach Auffassung von ASSGP und GRIP bei Abs. 2 Bst. d spezifiziert werden, für wen oder was der Werbezweck gilt. ZR erachtet die Formulierung “kein Werbezweck” als zu absolut und sie beantragen, die Regelung insofern etwas weiter zu fassen, als dass überwiegend kein Werbezweck bestehen sollte.
SAMW weist darauf hin, dass es in dem Moment, in dem ein Arzt/eine Ärztin eingeladen werde, um an einem Praxiserfahrungsbericht mitzuwirken, noch unklar sei, ob es tatsächlich zu einer wissenschaftlichen Publikation komme. Nach Ansicht der SAMW sollte dies auch entsprechend im Verordnungstext formuliert werden.
Nach dem Verständnis von Intergenerika handelt es sich bei dieser Form von Entschädigung um die bisherigen betriebswirtschaftlichen Rabatte. Intergenerika halten deren Trennung von der Bestimmung über Rabatte und Einteilung als Gegenleistung im Vertrieb für sachgerecht und unterstützen dies. Sie weisen jedoch darauf hin, dass Missbräuchen vorgebeugt werden sollte.
scin versteht diesen Absatz dahingehend, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährte preisliche Mengenrabatte, welche auf einer Gegenleistung wegen Einsparung von Logistikaufwand, Lagerkosten und Lagerrisiko beruhen und vertraglich vereinbart sind, auch inskünftig zulässig sein werden.
IFAK beantragt, diesen Absatz zu streichen, da sonst die SD Ärzte gegenüber den Apothekern stark begünstigt würden.
Art. 8 Rabatte und Rückvergütungen
BEKAG und VLSS halten fest, die Weitergabepflicht beziehe sich zurzeit auf Rabatte und Rückvergütungen im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, welche nicht in der SL figurierten und nicht zu Lasten KVG abgerechnet würden. Ansonsten greife Art. 56 Abs. 2 KVG und Art. 56 Abs. 3bisrevKVG sowie die entsprechenden Bestimmungen auf Stufe KVV. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, welche in der SL figurierten, komme ebenfalls die Weitergabepflicht nach Art. 56 revKVG zum Zuge, während bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (künftig nur noch Kategorien D und E), welche nicht in der SL figurierten, weder das revKVG noch das revHMG eine Weitergabepflicht vorsähen.
unimedsuisse beantragt Art. 8 VITH wie folgt anzupassen: "Im Bereich der stationären Tarife müssen Rabatte nicht weitergegeben werden. Im Bereich der spitalambulanten Behandlungen sind die Bestimmungen so anzupassen, dass Rabatte zwischen dem Spital, das die Rabatte aushandelt, und den Versicherten angemessen aufgeteilt werden können."
Abs. 1
ZH verweist darauf, dass der mangelnde Einfluss auf die Wahl der Behandlung gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. d revHMG in verschiedener Art und Weise («namentlich») umgesetzt werden könne. Für das BAG als Vollzugsbehörde werde es nicht einfach sein, in der Praxis einen allfälligen (unzulässigen) Einfluss auf die Wahl der Behandlung zu begründen und zu belegen. Er beantragt eine Überprüfung der Rabattregelung, weil mit der in Art. 8 VITH statuierten Regelung der vollständigen Rabatt- bzw. Rückvergütungsweitergabe der betriebswirtschaftliche Anreiz für Spitäler und Institutionen entfalle, Ressourcen in Einkaufsverhandlungen zu stecken. Die heilmittelrechtliche Pflicht zur vollständigen Rabattweitergabe sei deshalb nochmals in ihrem Grundsatz zu hinterfragen. Die Regelung sei weder praktisch umsetzbar noch sinnvoll und werde zu deutlichen Mehrkosten in allen Spitälern führen. Unklar sei, wie die Höhe eines Rabattes berechnet werden soll, wenn selbst der Referenzpreis (Exfactory Preis) als Rabatt gelte. Dies sei bei Beibehaltung der vorgeschlagenen Regelung noch zu erläutern. Bei nicht vollständiger Weitergabe könne mit den einzelnen Versicherern eine Vereinbarung abgeschlossen werden. In der Praxis dürfte der administrative und allgemeine Aufwand dafür nicht tragbar sein, da Vereinbarungen mit jedem Versicherer abgeschlossen werden müssten. Bliebe es bei der vorgeschlagenen Regelung, müsse das BAG generell zentral tiefere Preise mit den Herstellerbetrieben aushandeln.
FRC erachtet diese Bestimmung als zu wenig differenziert. Sie gelte gleichermassen für Spitäler und Arztpraxen, und dies, trotz unterschiedlicher Gegebenheiten. Obwohl ein Einfluss auf die Wahl der Behandlung ausgeschlossen werden könne, wenn der Rabatt oder die Rückvergütung direkt oder indirekt dem Patienten oder der Patientin zugutekomme, sei dieses Kriterium ausserdem zu wenig präzise. Das Wort «namentlich» deute darauf hin, dass weitere Kriterien in Betracht kommen können. FRC wünscht daher, dass ergänzende und alternative Kriterien eingeführt werden, damit eine den verschiedenen Situationen angepasste Umsetzung möglich sei. Die Marge, die mit den von den Spitälern ausgehandelten Rabatten erzielt wird, werde zur Bezahlung der Löhne und der Infrastruktur des öffentlichen oder halböffentlichen Sektors eingesetzt. Das vorgeschlagene Kriterium könnte von solchen Verhandlungen
66/92 Vernehmlassungbericht HMV IV