Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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werden, damit das Denunzieren von missliebigen Konkurrenten unterbunden werden kann.
FMH, UNION, Top Pharm, SVHA, iph, IG SPh, pharmalog, ZR, scin, SGV und vips erachten diesen Artikel als unverhältnismässig sowie überflüssig und beantragen dessen ersatzlose Streichung. Ihrer Meinung nach hat das BAG auch ohne diese Bestimmung die gesetzlichen Aufgaben von Amtes wegen zu erfüllen und, soweit neu dafür zuständig, das HMG zu vollziehen. (UNION, Top Pharm, SVHA: Art. 66 HMG räumt den Behörden die Möglichkeit ein, in ihrem Zuständigkeitsbereich Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.)
Nach Ansicht von scin und Streichenberg erscheint es fraglich, ob sich diese Whistleblowing Bestimmung auf eine genügende gesetzliche Grundlage berufen kann, jedenfalls in Bezug auf die Mitarbeitenden eines in der Herstellung oder im Handel tätigen Unternehmens. Sie verweisen auf den Art. 59 Abs. 7 revHMG, welcher sich auf die Pharmakovigilanz beschränke, sowie auf Art. 75a revHMG, dessen Geltungsbereich sich auf die Mitarbeitenden von Swissmedic beschränke. Des Weiteren weisen scin und Streichenberg darauf hin, dass Dritte nur im Fall von Gesetzesverstössen zu einer Meldung berechtigt seien, was ihrer Meinung nach ein erhebliches Risiko für Dritte darstellen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, warum für die Mitarbeiter eines in der Herstellung oder im Handel tätigen Unternehmens eine strengere Regelung gelten soll als für Angestellte von Swissmedic.
Nach Ansicht von Streichenberg ist zudem das Verhältnis zum strafrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und den Auswirkungen einer allfälligen Kündigung nicht geklärt. Auch Streichenberg beantragt die Streichung von Artikel 11 VITH.
Ebenso ist Galenica für eine Streichung von Artikel 11, da ihrer Meinung nach eine derartige Bestimmung nur dort erforderlich sei, wo mit der Anzeige gewisse Rechte oder Pflichten einhergehen.
FMH erachtet den Vorschlag des Bundesrates als unausgegoren. Konkurrenten könnten ihres Erachtens missliebige Mitbewerber beim BAG anschwärzen, welches den vermuteten Vorstössen nachgehen müsse. Aus ihrer Sicht sollte Art. 11 ersatzlos gestrichen werden. Art. 66 HMG räume den Behörden die Möglichkeit ein, in ihrem Zuständigkeitsbereich Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich seien. Eventualiter sollte eine Regelung geschaffen werden, welche Mitbewerber vor absichtlicher Anschwärzung schützt. Mit dem Einfügen des Begriffs "von Amtes wegen" würde Übereinstimmung zu Art. 66 HMG hergestellt sowie dem Offizialdeliktscharakter der Strafbestimmungen entsprochen. Sie beantragt die ersatzlose Streichung von Art. 11 bzw. folgenden Eventualiter: Art. 11 Verstösse gegen die Bestimmungen über die Integrität und Transparenz
1 Vermutete Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Integrität und Transparenz können dem BAG schriftlich gemeldet werden.
2 Das BAG entscheidet von Amtes wegen über das weitere Vorgehen.
IFAK macht darauf aufmerksam, dass der verwendete Begriff “Wahrnehmungen” dazu führen werde, dass auch bei nicht offensichtlichen und konkreten Fällen Meldungen an das BAG gemacht würden und voraussichtlich mit einer Flut von Meldungen zu rechnen sei. Er erachtet hier eine eingeschränktere Formulierung als angebracht.
Nach Auffassung von ZR ist die Bestimmung einerseits obsolet, weil in jedem Bereich der Gesetzgebung und Verstösse den zuständigen Behörden gemeldet werden könnten, ohne dass eine solche Bestimmung existiere. Sie fördere aber auch ein Klima des Denunziantentums, welches dem Schweizer Rechtsstaat fern liege. Weiter könne aufgrund der Regelung einem missliebigen Unternehmen jederzeit und von jedermann das BAG „auf den Hals gehetzt“ werden, einzig und allein indem dem BAG zulasten des Unternehmens eine Wahrnehmung gemeldet werde, welche „auf eine Widerhandlung schliessen lässt“. ZR beantragt die ersatzlose Streichung.
Art. 12 Interne Kontrollmassnahmen
iph, intergenerika, scin, Galenica, FMH, IFAK, pharmalog, ZR, VSVA, TopPharm, SGV, ASSGP, kf, pharmaSuisse, Streichenberg, BLAV, BAV, msn, GRIP, AAV, SVP und vips beantragen eine ersatzlose Streichung von Art. 12. Diese Vorgabe stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und einen unnötigen zusätzlichen bürokratischen Aufwand (Überregulierung) dar. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung. Die in der VITH geregelte Materie sei organisatorisch derart komplex, dass sie in den betroffenen Unternehmen im Unterschied zur Werbeverantwortung nicht spezifisch einer Person zugeordnet werden könne.
IG SPh ist der Ansicht, dass auf die Formulierung eines Pflichtenheftes und die Entscheidungsbefugnis einer verantwortlichen Person verzichtet werden kann und schlägt anstatt einer ersatzlosen Streichung vor, lediglich allfällige Pflichten in der Verordnung festzuhalten.
BEKAG und VLSS erachten es als richtig, den Hebel der Kontrolle primär bei den Herstellern und Lieferanten anzusetzen, weil sie eher in der Lage seien, die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren und Rabatte transparent auszuweisen. Sie betonen, dass viel davon abhänge, ob das BAG die neuen Bestimmungen mit Augenmass umsetzen werde.
72/92 Vernehmlassungbericht HMV IV